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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einer Handicapwette handelt es sich nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis iSd. § 25 Wr WettenG 2016, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten. Gerade solche (weiteren) Livewetten wollte der Gesetzgeber mit dem Verbot von Livewetten, (ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis) unterbinden. Insbesondere aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers, Livewetten - ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis - u.a. zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden zu verbieten (ErläutRV LT 3/2016 9f von 15, LG - 02293-2015/0001), da in diesem Zusammenhang erhöhtes Suchtpotential besteht, und auf dem Boden der bestehenden Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Livewetten (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, sowie VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018, sowie zur Zulässigkeit einer Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0042) war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020054.L01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022