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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2245Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, 1) über den Antrag der L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996, Zl. 305.193/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, und
2) in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:
Spruch
1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut Vorbringen der Beschwerdeführerin ihrem ausgewiesenen Vertreter am 4. April 1996 zugestellt. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, es sei ihr - trotz des der Post erteilten Nachsendeauftrages auf Grund einer neuen Wohnadresse - das Schreiben ihres Vertreters vom 11. April 1996 einschließlich des Bescheides der belangten Behörde nie zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe erst anläßlich eines Telefonates mit ihrem Vertreter am 16. Juli 1996 erfahren, daß die Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den inzwischen ergangenen Bescheid bereits verstrichen sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet und der Partei kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung zur Last liegt.
Der aus dem dargestellten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, sie sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist für die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, kann nicht gefolgt werden. Mit ihrem Vorbringen hat nämlich die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG schon deshalb nicht geltend gemacht, da es auf das erwähnte Schreiben an sie nicht ankam. Die Beschwerde hätte nämlich vom Anwalt - der ein entsprechendes Auftragsverhältnis nicht bestreitet - innerhalb der Beschwerdefrist auch ohne Kontakt mit seiner Mandantin erhoben werden können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 648, referierte hg. Rechtsprechung, zuletzt etwa den hg. Beschluß vom 9. November 1995, Zlen. 95/19/1252, 95/19/1253, mwN). Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muß dies die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. N. F. Nr. 9226/A, und den bereits zitierten Beschluß vom 9. November 1995).
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.
Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192244.X00Im RIS seit
03.04.2001