RS Vwgh 2021/12/20 Ro 2020/22/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
EURallg
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z2
NAG 2005 §37 Abs4
NAG 2005 §54a Abs1 idF 2011/I/038
NAG 2005 §55 Abs3 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2

Rechtssatz

Ist zwar das Bestehen eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes in der erforderlichen Dauer von fünf Jahren strittig, nicht aber (auch) das aktuelle Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, ist es nicht zu beanstanden, dass das VwG ungeachtet des Vorliegens einer Aufenthaltskarte das Bestehen eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes eigenständig beurteilt hat, zumal die einem Verfahren nach § 55 Abs. 3 NAG 2005 immanente mögliche Aufenthaltsbeendigung in Fällen, in denen das aktuelle Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts außer Frage steht, von vornherein nicht in Betracht kommt. Geht es aber darum, ob das VwG dem aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe trotz Bestehens einer aufrechten Aufenthaltskarte nachgehen muss, so ist bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes fraglich, sondern das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts an sich. Es ist daher zu prüfen, ob das VwG auch diese Beurteilung ohne Bindung an die aufrechte Aufenthaltskarte aus eigenem - unter Beachtung des § 37 Abs. 4 NAG 2005 - vornehmen hätte müssen. Steht das Vorliegen einer aufrechten Aufenthaltskarte der eigenständigen dahingehenden Prüfung durch das VwG nicht entgeg, ob der Aufenthalt über einen (von der Aufenthaltskarte gleichsam abgedeckten) Zeitraum nach Unionsrecht rechtmäßig war, dann kann für die zu klärende Frage, ob dem Drittstaatsangehörigen überhaupt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, nichts Anderes gelten. In beiden Fällen geht es darum, dass ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht das Bestehen eines (wiederum) unionsrechtlich rechtmäßigen Aufenthaltes voraussetzt, und nicht darum, ob während des Aufenthaltes eine aufrechte Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bestand und der Aufenthalt somit allenfalls nach innerstaatlichem Recht (§ 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005) rechtmäßig war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220020.J09

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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