Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die Richtlinie 2003/109/EG differenziert zwischen dem Entzug und dem Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (vgl. z.B. die Überschrift des Art. 9 der Richtlinie 2003/109/EG, in der ausdrücklich auf den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung Bezug genommen wird). Die Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG erstrecken sich nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (sowohl in der deutschen, als auch in der französischen Sprachfassung) auf Entscheidungen, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen oder zu entziehen, nicht aber auf Situationen, in denen der Verlust dieses Rechtsstatus im Raum steht (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/21/0002).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220250.L02Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022