RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2021/22/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art10 Abs1
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/22/0251

Rechtssatz

Die Richtlinie 2003/109/EG differenziert zwischen dem Entzug und dem Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (vgl. z.B. die Überschrift des Art. 9 der Richtlinie 2003/109/EG, in der ausdrücklich auf den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung Bezug genommen wird). Die Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG erstrecken sich nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (sowohl in der deutschen, als auch in der französischen Sprachfassung) auf Entscheidungen, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen oder zu entziehen, nicht aber auf Situationen, in denen der Verlust dieses Rechtsstatus im Raum steht (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/21/0002).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220250.L02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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