RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2021/22/0250

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/22/0251

Rechtssatz

Da das VwG den angefochetenen Beschluss darauf stützte, dass die Kenntlichmachung der Ungültigkeit von in den Reisepässen der Drittstaatsangehörigen ersichtlichen Aufenthaltstiteln nicht als Bescheid im Sinn von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sei und es daher an einem tauglichen Beschwerdegegenstand mangle, ist Gegenstand des gegenständlichen Revisionsverfahrens die Zurückweisung einer Beschwerde durch das VwG. In diesem Kontext geht es grundsätzlich nur um die Frage, ob die Behörde einen Bescheid erlassen hat oder nicht. Ob sie zur Erlassung eines Bescheides aus Rechtsschutzgründen verpflichtet gewesen wäre, ist dabei nicht entscheidend (vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/21/0536).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220250.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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