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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Da das VwG den angefochetenen Beschluss darauf stützte, dass die Kenntlichmachung der Ungültigkeit von in den Reisepässen der Drittstaatsangehörigen ersichtlichen Aufenthaltstiteln nicht als Bescheid im Sinn von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sei und es daher an einem tauglichen Beschwerdegegenstand mangle, ist Gegenstand des gegenständlichen Revisionsverfahrens die Zurückweisung einer Beschwerde durch das VwG. In diesem Kontext geht es grundsätzlich nur um die Frage, ob die Behörde einen Bescheid erlassen hat oder nicht. Ob sie zur Erlassung eines Bescheides aus Rechtsschutzgründen verpflichtet gewesen wäre, ist dabei nicht entscheidend (vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/21/0536).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220250.L01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022