RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2021/22/0201

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0132 E 26. Mai 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0058).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220201.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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