RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2021/22/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die dem zusammenführenden Ehegatten auch ohne den Zuzug der Fremden zustünden (im Speziellen der Grundbetrag), bei der Einkommensberechnung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG 2005 nicht zu berücksichtigen wären. Ist nicht ein Arbeitslosenbezug, auf den erst infolge des Zuzugs der Fremden Anspruch bestünde, sondern ein davon unabhängiger Leistungsanspruch des bereits im Bundesgebiet niedergelassenen Ehegatten zu beurteilen, steht § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 der Berücksichtigung eines dem Zusammenführenden - ungeachtet der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Fremden - zustehenden Arbeitslosenbezugs nicht entgegen (vgl. VwGH 16.9.2015, Ro 2014/22/0047, wonach gemäß § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden danach zu erfolgen hat, wie sich diese ohne den Zuzug des Fremden darstellen würde; zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht als Sozialhilfeleistung, sondern als Versicherungsleistungen zu qualifizieren und daher bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 im Allgemeinen zu berücksichtigen sind, vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Bei Berechnung der für den Unterhalt des Fremden zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosenbezüge und Notstandshilfe) - im Fall von Erstanträgen nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 und somit im eben dargestellten Sinn - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220161.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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