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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die dem zusammenführenden Ehegatten auch ohne den Zuzug der Fremden zustünden (im Speziellen der Grundbetrag), bei der Einkommensberechnung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG 2005 nicht zu berücksichtigen wären. Ist nicht ein Arbeitslosenbezug, auf den erst infolge des Zuzugs der Fremden Anspruch bestünde, sondern ein davon unabhängiger Leistungsanspruch des bereits im Bundesgebiet niedergelassenen Ehegatten zu beurteilen, steht § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 der Berücksichtigung eines dem Zusammenführenden - ungeachtet der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Fremden - zustehenden Arbeitslosenbezugs nicht entgegen (vgl. VwGH 16.9.2015, Ro 2014/22/0047, wonach gemäß § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden danach zu erfolgen hat, wie sich diese ohne den Zuzug des Fremden darstellen würde; zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht als Sozialhilfeleistung, sondern als Versicherungsleistungen zu qualifizieren und daher bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 im Allgemeinen zu berücksichtigen sind, vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Bei Berechnung der für den Unterhalt des Fremden zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosenbezüge und Notstandshilfe) - im Fall von Erstanträgen nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 und somit im eben dargestellten Sinn - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220161.L01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022