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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988 §1 Abs2Rechtssatz
Nach § 32 Abs. 1 StudFG 1992 umfasst die Bemessungsgrundlage das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 leg. cit. Unter dem "Einkommen" ist gemäß § 8 Abs. 1 StudFG 1992 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des EStG 1988 zu verstehen. Für den Fall, dass zur Berechnung der Bemessungsgrundlage bei den Eltern oder dem Ehegatten des Studierenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen sind, sieht § 32 Abs. 4 StudFG 1992 die Berücksichtigung der dort genannten Freibeträge vor. Auf die Frage, ob die in Rede stehenden Einkünfte in Österreich oder im Ausland erzielt werden, kommt es nach dem - auf diese Unterscheidung nicht abstellenden - Gesetzeswortlaut nicht an (vgl. in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 2 EStG 1988, wonach der unbeschränkten Steuerpflicht alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich bzw. alle in- und ausländischen Einkünfte unterliegen). Die Auffassung, wonach in dem Fall, dass der Studierende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Freibeträge gemäß § 32 Abs. 4 StudFG 1992 nicht zu berücksichtigen seien, ist mit dem Gebot der studienförderungsrechtlichen Gleichstellung von Studierenden aus EWR-Staaten (§ 4 StudFG 1992) nicht in Einklang zu bringen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100013.J04Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022