RS Vwgh 2021/12/21 Ro 2020/10/0013

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §1 Abs2
EStG 1988 §2 Abs2
EStG 1988 §25 Abs1
StudFG 1992 §10
StudFG 1992 §32 Abs1
StudFG 1992 §32 Abs4
StudFG 1992 §4
StudFG 1992 §8
StudFG 1992 §8 Abs1
StudFG 1992 §9
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach § 32 Abs. 1 StudFG 1992 umfasst die Bemessungsgrundlage das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 leg. cit. Unter dem "Einkommen" ist gemäß § 8 Abs. 1 StudFG 1992 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des EStG 1988 zu verstehen. Für den Fall, dass zur Berechnung der Bemessungsgrundlage bei den Eltern oder dem Ehegatten des Studierenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen sind, sieht § 32 Abs. 4 StudFG 1992 die Berücksichtigung der dort genannten Freibeträge vor. Auf die Frage, ob die in Rede stehenden Einkünfte in Österreich oder im Ausland erzielt werden, kommt es nach dem - auf diese Unterscheidung nicht abstellenden - Gesetzeswortlaut nicht an (vgl. in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 2 EStG 1988, wonach der unbeschränkten Steuerpflicht alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich bzw. alle in- und ausländischen Einkünfte unterliegen). Die Auffassung, wonach in dem Fall, dass der Studierende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Freibeträge gemäß § 32 Abs. 4 StudFG 1992 nicht zu berücksichtigen seien, ist mit dem Gebot der studienförderungsrechtlichen Gleichstellung von Studierenden aus EWR-Staaten (§ 4 StudFG 1992) nicht in Einklang zu bringen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100013.J04

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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