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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988 §18 Abs1Rechtssatz
Als Einkommen ist nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG 1992 grundsätzlich das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 heranzuziehen; dieses Einkommen ergibt sich unter Abzug der in § 18 Abs. 1 EStG 1988 genannten Sonderausgaben (soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind). Weiters regelt § 9 Z 2 StudFG 1992, dass die dort genannten Beträge - darunter auch Sonderausgaben "nach § 18 Abs. 6 und 7 EStG") zum Zweck der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Studienbeihilfe dem Einkommen hinzuzurechnen sind, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100013.J01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022