RS Vwgh 2021/12/23 Ro 2017/08/0014

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Veröffentlicht am 23.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §2 Abs3
GSVG 1978 §25
VwRallg

Rechtssatz

Für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage ist erforderlich, dass die Einkünfte auch aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG 1978 begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die bereits mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde. Vielmehr geht es um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinn des EStG 1988 resultieren, die Pflichtversicherung begründet (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292; 2.5.2012, 2009/08/0202). Es können also Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht nach dem GSVG 1978 begründet, zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 7.9.2005, 2004/08/0181, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080014.J02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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