Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §2 Abs3Rechtssatz
Für die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG 1978 ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 GSVG 1978 bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (vgl. VwGH 7.9.2005, 2003/08/0169; 11.9.2008, 2006/08/0166).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080014.J01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022