RS Vwgh 2021/12/23 Ro 2017/08/0014

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Veröffentlicht am 23.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §2 Abs3
GSVG 1978 §25
GSVG 1978 §25 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Für die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG 1978 ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 GSVG 1978 bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (vgl. VwGH 7.9.2005, 2003/08/0169; 11.9.2008, 2006/08/0166).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080014.J01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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