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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Jänner 1996, Zl. 113.822/4-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 1996 wurde der am 23. Jänner 1995 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß ein vom Beschwerdeführer gestellter Asylantrag aus dem Jahre 1990 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. November 1994 rechtskräftig negativ beschieden worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer am 23. Jänner 1995 vom Inland aus einen "Erstantrag" auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Da hiedurch das Erfordernis der Erstantragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt worden sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 2 AufG abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 23. Jänner 1995, und damit zeitlich nach der bescheidmäßigen Abweisung des Asylantrages gestellt worden sei, nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer führt jedoch aus, daß er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG rechtmäßig im Bundesgebiet befunden, und auch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1968) verfügt habe. § 13 Abs. 1 AufG sei insofern auf den Beschwerdeführer anzuwenden, als § 13 Abs. 2 AufG normierte, daß § 13 Abs. 1 AufG auf die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Fremden keine Anwendung finde. Der Beschwerdeführer sei nicht einer der in § 1 Abs. 3 AufG genannten Kategorien von Aufenthaltswerbern zuzuordnen, da § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf das Asylgesetz 1991 verweise, seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung sich aber auf das Asylgesetz (1968) gründe.
Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, daß auch vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, welche bereits unter Geltung des AsylG (1968) erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG anwendbar; der Beschwerdeführer kann sich weiters nach negativem Abschluß des Asylverfahrens nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, vielmehr kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG in seinem Fall zur Anwendung.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) bereits rechtmäßig im Bundesgebiet befunden habe und das AufG nur Beschränkungen hinsichtlich des Neuzuzuges von Fremden enthalte, ist er auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Hinblick auf § 13 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG 1992 der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus auch dann zu stellen ist, wenn der Fremde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 in Österreich (vorläufig) aufenthaltsberechtigt gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0832).
Der Beschwerdeführer behauptet weiters im Recht auf Parteiengehör und in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines ordentlichen verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens verletzt worden zu seien. Worin diese Verletzungen gelegen waren bzw. zu welchem anders lautenden Bescheid die Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften kommen hätte sollen, führt der Beschwerdeführer jedoch nicht an.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192587.X00Im RIS seit
02.05.2001