RS Vwgh 2021/12/23 Ra 2020/08/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich
66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §645 Abs4
BKUVG §221 Abs3
BKUVG §56 Abs10
BSVG §318 Abs3
GSVG 1978 §327 Abs4
SozRÄG 2009
VwRallg

Rechtssatz

Erfasst werden von § 221 Abs. 3 BKUVG Personen, die am 31. Juli 2009 - somit bereits vor Inkrafttreten des § 56 Abs. 10 BKUVG idF des 3. SozRÄG 2009 mit 1. August 2009 - als Angehörige anspruchsberechtigt waren. Nach dem letzten Halbsatz des § 221 Abs. 3 BKUVG gilt die Ausnahme vom Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft aufgrund eines Pensionsbezuges aus dem Ausland aber nur solange keine Änderung des "maßgeblichen Sachverhaltes", somit der für den Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft nach § 56 Abs. 10 BKUVG maßgeblichen Umstände, eintritt. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Anspruchsberechtigung der von § 221 Abs. 3 BKUVG erfassten Personen endet, soweit zu einem späteren Zeitpunkt im Sinn des § 56 Abs. 10 BKUVG eine Erwerbstätigkeit im Ausland aufgenommen oder aufgrund einer solchen Erwerbstätigkeit eine Pension bezogen wird. Mit dieser Sichtweise stehen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 3. SozRÄG 2009 (197 BlgNR 24. GP 8) im Einklang, in denen ausgeführt wurde, durch die Übergangsbestimmungen (hier § 221 Abs. 3 BKUVG; vgl. auch § 645 Abs. 4 ASVG, § 327 Abs. 4 GSVG 1978 und § 318 Abs. 3 BSVG) solle im Sinn des Vertrauensschutzes für die betroffenen Angehörigen sichergestellt werden, dass diese weiterhin Leistungen als anspruchsberechtigte/ anspruchsberechtigter Angehörige/ Angehöriger in Anspruch nehmen könnten, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht (etwa durch Wiederaufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit) ändere.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080178.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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