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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/01/0008 B 6. Juli 2016 RS 1Stammrechtssatz
Auf Grundlage der im § 87 Abs. 2 VfGG statuierten Bindungswirkung war das VwG verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da § 87 Abs. 2 VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob die vom VwG im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß § 87 Abs. 2 VfGG erteilten Auftrag entspricht. Die normative Grundlage für die Überprüfung der angefochtenen Ersatzentscheidung ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vor dem Hintergrund des Gebotes der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, 2006/12/0087, mwN). Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, 2011/12/0180, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020100032.J01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022