RS Vwgh 2022/1/3 Ro 2020/10/0031

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Veröffentlicht am 03.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §9 idF 2002/I/065
VwGG §42 Abs1

Rechtssatz

Es besteht kein Zweifel daran, dass mit der Umschreibung des Standortes durch Nennung von Straßennamen bzw. Plätzen ohne jegliche Einschränkung dahin, dass Teile dieser Straßen bzw. Plätze nicht umfasst sein sollten, das Standortgebiet der Apotheke dahin festgelegt wird, dass dieses sämtliche an diesen Straßen bzw. Plätzen gelegene und von dort auch zugängliche Betriebsstätten umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020100031.J02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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