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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ApG 1907 §9 idF 2002/I/065Rechtssatz
Es besteht kein Zweifel daran, dass mit der Umschreibung des Standortes durch Nennung von Straßennamen bzw. Plätzen ohne jegliche Einschränkung dahin, dass Teile dieser Straßen bzw. Plätze nicht umfasst sein sollten, das Standortgebiet der Apotheke dahin festgelegt wird, dass dieses sämtliche an diesen Straßen bzw. Plätzen gelegene und von dort auch zugängliche Betriebsstätten umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020100031.J02Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022