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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §64 Abs2Rechtssatz
Nach § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des VwG, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorgeschriebenen Kosten richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 2 VwGVG 2014). Enthält die angefochtene Entscheidung keinen Ausspruch über die Strafe, so erweist sich die auferlegte Kostenersatzpflicht als rechtswidrig.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170093.L03Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022