TE Vwgh Beschluss 2022/1/11 Ra 2021/05/0213

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Veröffentlicht am 11.01.2022
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
ROG NÖ 2014 §20 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des C E in P, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2021, LVwG-AV-1272/001-2021, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Zwentendorf an der Donau; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z. vom 3. Februar 2021, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung zur Errichtung näher bezeichneter Bauwerke auf einem näher genannten Grundstück der KG K. abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (1.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (2.).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei Pächter des als „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ gewidmeten Grundstückes, auf welchem von ihm bereits seit einigen Jahren zwei näher beschriebene Gebäude und ein Steg errichtet worden seien. Versuche, unter anderem dieses Grundstück umzuwidmen, seien aufgrund negativer Beurteilungen mehrmals erfolglos verlaufen. Das Grundstück grenze an einen als Sportfischteich mit Badenutzung für maximal 150 Personen wasserrechtlich bewilligten Grundwasserteich. Die (mit Zustimmung des Grundeigentümers) nunmehr beantragten Bauwerke würden dem Zweck dienen, den Bereich und insbesondere den Teich in der Freizeit zu Badezwecken und sonstiger Erholung zu nutzen und darin Sanitärräume unterzubringen. In den Pachtverträgen sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Nutzung der gepachteten Grundstücksflächen ausschließlich zu Freizeitzwecken erfolgen würde.

3        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, die beantragten Objekte seien gemäß § 4 Z 6, 7 und 15 iVm § 14 Z 1 und 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) bewilligungs-pflichtig. Ein Bauvorhaben auf Grundflächen im Grünland, deren Nutzung nur für hobbymäßig betriebene Sportfischerei sowie für Bade- und Erholungszwecke beabsichtigt sei, sei nicht als erforderlich im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) zu beurteilen (Verweis auf VwGH 10.12.1991, 91/05/0063). Nichts Anderes könne für den hier vorliegenden Fall einer Grünlandfläche gelten, deren Widmung nicht auf die Badenutzung der angrenzenden Wasserfläche ausgerichtet sei. Die Festlegung eines Grüngürtels könne drei näher dargestellte Zwecke (Anmerkung: gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 NÖ ROG 2014) haben; die vom Revisionswerber dargelegte und festgestellte Nutzung der Bauvorhaben, die ausschließlich der Freizeitgestaltung diene, stelle keinen derartigen Zweck dar. Die ins Treffen geführte wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft T. zur Nutzung des Sees als Sportfischteich ändere daran nichts. Die Bauvorhaben würden nicht der unmittelbaren, sondern der mittelbaren Wassernutzung dienen, weshalb ihre Bewilligung in die Zuständigkeit der Baubehörde falle.Die Widmung sei aufgrund der unveränderten Grundlagen trotz Neuparzellierung nach wie vor gültig. Die Grundstücksflächen würden weiterhin ausschließlich dem Erhalt des Grüngürtels dienen, wozu keine Bauwerke erforderlich seien.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst Verfahrensmängel sowie ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu den Fragen, „ob im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 eine Erforderlichkeitsprüfung bei bestimmten Widmungsarten immer negativ beschieden ist“ sowie „ob bei der Erforderlichkeitsprüfung der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist und ob bei der Erforderlichkeitsprüfung eine Gesamtschau der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen ist“, geltend macht.

5        Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sowie der Zulässigkeitsbegründung der Revision, jenen Fällen, über die mit hg. Beschlüssen vom 13. Oktober 2021, Ra 2021/05/0126, und 8. November 2021, Ra 2021/05/0150, bereits entschieden wurde.

6        Aus den in der Begründung dieser Beschlüsse dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 11. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050213.L00

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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