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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache 1. des E D und 2. der W D, beide in W und beide vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. September 2021, VGW-111/055/7095/2021-17 und VGW-111/V/055/7097/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. L L, W und 2. Z S B, P, W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde ua. die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Oktober 2020, mit dem den mitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses und eines Doppelhauses auf näher bezeichneten Grundstücken in Wien erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird mit allgemeinen Ausführungen die „Wiener Bauordnungsnovelle LGBl. 2018/69“ angesprochen und zusammengefasst ausgeführt, es liege „keine Judikatur von übergangenen Parteien im Hinblick auf die falsche Anwendung des § 70 Abs. 2 BO für Wien“ vor. Nach dem Verhandlungsergebnis überrasche es, dass die Revision nicht zugelassen und behauptet worden sei, dass „Judikatur diesbezüglich“ vorliege. Zu beachten sei weiters, dass die Baubehörde eine Beschwerdevorentscheidung habe treffen wollen, und „somit aufgrund des Schreibens zur Gewährung des Parteiengehörs bereits dokumentiert“ worden sei, dass der Bescheid im Wege der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben werde.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022, oder auch 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, oder auch 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, jeweils mwN).
7 Dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 14.7.2021, Ra2021/05/0117; 21.12.2020, Ra 2020/05/0233; 13.11.2020, Ra 2020/05/0213; oder auch 1.8.2019, Ra 2017/06/0192, jeweils mwN). Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/05/0072; 27.11.2019, Ra 2019/05/0292; oder auch 25.6.2019, Ra 2019/05/0077, jeweils mwN), noch wird dargelegt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von den dort völlig pauschal angeschnittenen Themen abhängen sollte (vgl. nochmals 14.7.2021, Ra 2021/05/0117; oder auch 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, mwN). Auch das Vorbringen, es überrasche, dass die Revision nicht zugelassen worden sei, und die Baubehörde habe nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien eine Beschwerdeentscheidung treffen wollen, lässt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision zu lösen hätte.
8 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050211.L00Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022