TE Vwgh Beschluss 2022/1/11 Ra 2021/05/0183

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Veröffentlicht am 11.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache 1. des Ing. Mag. A B und 2. der M B, beide in L und beide vertreten durch Mag. Thomas Bittermann, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pollheimerstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Februar 2021, LVwG-152780/2/DM - 152781/2, betreffend einen Bauauftrag nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde über Vorlageantrag der revisionswerbenden Parteien die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 14. August 2020, mit welcher deren Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 2020 betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 49 Oö. Bauordnung 1994 im Ergebnis keine Folge gegeben worden war, bestätigt und die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die in Rede stehende Saunahütte, für die den revisionswerbenden Parteien der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag erteilt worden sei, sei gemäß § 25 Abs. 1 Z 9 Oö. Bauordnung 1994 anzeigepflichtig; es sei ein unbedingter Beseitigungsauftrag und nicht ein Alternativauftrag zu erteilen gewesen, da sich das Bauwerk im Bauwich befinde und dies dem anzuwendenden, näher bezeichneten Bebauungsplan widerspreche.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 1034/2021-15, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat.

7        Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der die revisionswerbenden Parteien zu deren Zulässigkeit neben allgemeinen Ausführungen zum „Willkürverbot“ mit näherer Begründung die Gesetzwidrigkeit des angewendeten Bebauungsplanes der Landeshauptstadt Linz behaupten.

8        Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

9        Dass die verfahrensgegenständliche Saunahütte im Bauwich liegt und die Errichtung eines solchen Nebengebäudes nach dem anzuwendenden Bebauungsplan der Landeshauptstadt Linz innerhalb des Bauwiches auf dem Baugrundstück nicht zulässig ist, bestreiten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.

10       Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, können Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden; die Zulässigkeit einer Revision kann mit einer solchen Frage nicht begründet werden, da die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (vgl. für viele etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0064; 11.1.2021, Ra 2020/06/0316, 23.5.2018, Ra 2018/05/0160; 24.4.2018, Ro 2018/05/0005; 24.4.2018, Ra 2018/05/0046; 24.1.2017, Ra 2016/05/0144; 29.4.2015, Ra 2015/06/0031, oder auch 27.2.2015, Ra 2015/06/0009, jeweils mwN).

11       Im Übrigen haben die revisionswerbenden Parteien ihre Bedenken ob der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Bebauungsplanes im Rahmen ihrer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen und hat dieser in seinem erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 8. Juni 2021 u.a. ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass der Verordnungsgeber mit der gegenständlichen Erklärung der Unzulässigkeit der Errichtung von Nebengebäuden im Bauwich den ihm eingeräumten planerischen Spielraum überschritten hätte.

12       Auch die sonstigen, allgemeinen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung zum „Willkürverbot“ bzw. zum Vorliegen einer „parallelen“ Zuständigkeit der Höchstgerichte lassen eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Rahmen der Entscheidung über die gegenständliche Revision zu lösen wäre, nicht erkennen.

13       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050183.L00

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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