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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des R O in R, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Juni 2021, LVwG-AV-38/001-2021, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Zwentendorf an der Donau; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z. vom 15. September 2020, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung zur Errichtung eines näher bezeichneten Bauwerkes auf einem näher genannten Grundstück der KG K. abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (1.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (2.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei Pächter des Baugrundstückes; dieses weise in jenem Bereich, in dem die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes geplant sei, die Widmung „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ auf. Auf dem benachbarten Grundstück befinde sich ein Teich in der Widmung „Grünland-Wasserfläche“, dessen Nutzung als Sportfischteich mit Badenutzung für einen eingeschränkten Personenkreis von 150 Personen - unter der Auflage der ordnungsgemäßen Entsorgung der häuslichen Abwässer - wasserrechtlich bewilligt worden sei. Das (mit Zustimmung des Grundeigentümers) nunmehr beantragte Bauwerk würde dem Zweck dienen, den Bereich und insbesondere den Teich in der Freizeit zu Badezwecken und zum Fischen zu nutzen und darin Sanitärräume unterzubringen.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, das beantragte Objekt sei gemäß § 14 Z 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) bewilligungspflichtig. Das Bauvorhaben, das lediglich Bade- und Erholungszwecken diene, sei mit der Funktion eines Grüngürtels nicht vereinbar, weil es nicht für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) erforderlich sei (Hinweis auf § 20 Abs. 4 leg.cit.); Anhaltspunkte, worin die Erforderlichkeit für den Zweck eines Grüngürtels gelegen sein könnte, enthalte das gegenständliche Projekt nicht. Selbst wenn in einer wasserrechtlichen Bewilligung als Auflage für die Benützung eines Gewässers für Badezwecke die Errichtung einer Abortanlage verlangt werde, bedeute dies noch nicht, dass die Baubehörde zu einer diesbezüglichen Baubewilligung verpflichtet sei; ein Bauvorhaben auf Grundflächen im Grünland, deren Nutzung nur für Badezwecke und Erholungszwecke beabsichtigt sei, sei nicht als erforderlich zu beurteilen (Verweis jeweils auf VwGH 10.12.1991, 91/05/0063). Mit der Frage des „Torpedierungsverbotes“ habe sich der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus bereits in einem Parallelverfahren befasst und die diesbezügliche Revision zurückgewiesen (Verweis auf VwGH 8.3.2021, Ra 2021/05/0034). Die gegenständliche Randfläche des Gewässers weise seit Jahrzehnten die Flächenwidmung „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ auf. Eine Umwidmung sei zwischen den Jahren 2003 und 2015 bereits mehrfach geprüft worden; aufgrund einer negativen diesbezüglichen Beurteilung sei die Widmung - trotz Neuparzellierung - immer noch gültig. Dass das Baugrundstück nun nicht mehr Bestandteil eines näher bezeichneten Grundstückes sei, sondern als Grundstück eigenständig geworden sei, habe keinen Einfluss auf das Ergebnis der Erforderlichkeitsprüfung. Die verfahrensgegenständliche Fläche diene (unverändert) dem Erhalt des Grüngürtels, wozu keine Bauwerke erforderlich seien (Verweis auf VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0045).
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst Verfahrensmängel sowie ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu den Fragen, „ob im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 eine Erforderlichkeitsprüfung bei bestimmten Widmungsarten immer negativ beschieden ist“ sowie „ob bei der Erforderlichkeitsprüfung der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist und ob bei der Erforderlichkeitsprüfung eine Gesamtschau der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen ist“, geltend macht.
5 Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sowie der Zulässigkeitsbegründung der Revision, jenen Fällen, über die mit hg. Beschlüssen vom 13. Oktober 2021, Ra 2021/05/0126, und 8. November 2021, Ra 2021/05/0150, bereits entschieden wurde.
6 Aus den in der Begründung dieser Beschlüsse dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 11. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050151.L00Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022