RS Vwgh 2022/1/11 Ra 2020/05/0255

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Veröffentlicht am 11.01.2022
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §6 Abs1
AWG 2002 §6 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0215 E 24. April 2018 RS 1 hier: nur der erste Satz

Stammrechtssatz

Bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 bestimmt der Verfügungsberechtigte den Feststellungsgegenstand. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, obliegt demjenigen, der die Feststellung von der Behörde begehrt. Der Antragsteller hat je nach Erfordernis Beschaffenheit und Menge des Feststellungsgegenstandes sowie andere für die Beurteilung relevante Umstände anzugeben (vgl. VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050255.L02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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