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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §6 Abs1 Z1Rechtssatz
Dass ein Bescheid, mit dem über eine Eingabe meritorisch entschieden wurde, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet ist, hat der VwGH bereits vielfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 13.11.1991, 91/01/0157; 17.12.1992, 92/09/0167; 28.6.1994, 94/11/0158; 10.5.2021, Ro 2019/11/0014). Auf diese Judikatur kann hinsichtlich des Fehlens der Antragslegitimation zurückgegriffen werden, sodass es unzutreffend ist, dass diesbezüglich keine Judikatur vorliege.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050255.L01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022