Norm
StPO §43 Abs2Rechtssatz
Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom Oberlandesgericht aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133843Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022