TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 94/09/0211

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der G-OHG in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 21. Juni 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 8. November 1993 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die "jugoslawische" Staatsangehörige B. für die Tätigkeit als Köchin.

Diesen Antrag wies das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 11. November 1993 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab. Nach dieser Bestimmung sei eine Beschäftigungsbewilligung, ausgenommen im Verlängerungsfall, nur zu erteilen, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt sei. Aufgrund des Ergebnisses des "Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handle und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht habe nachgewiesen werden können. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) nicht vor.

In der Berufung wurde vorgebracht, daß B. über einen Sichtvermerk mit Gültigkeit bis 30. September 1993 verfügt habe. B. habe auch am 29. September 1993 fristgerecht um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesucht. Derzeit betrage die Bearbeitungsdauer von Ansuchen auf Aufenthaltsbewilligung rund drei Monate und es könne daher davon ausgegangen werden, daß B. ihren Sichtvermerk frühestens Mitte Dezember 1993 erteilt erhalten werde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Aufenthaltserlaubnis erst sechs Wochen nach Ablauf des zuletzt gültigen Sichtvermerkes ende, sei B. zumindest bis 11. November 1993 legal in Österreich gewesen und hätte daher der negative Bescheid frühestens am 12. November 1993 erlassen werden dürfen. Zum Beweise des Vorbringens werde eine Kopie des Reisepasses mit Sichtvermerk bis 30. September 1993 und das am 29. September 1993 gestellte Verlängerungsansuchen in Ablichtung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom 17. Dezember 1993 wurde die beschwerdeführende Partei unter anderem ersucht, die Aufenthaltsberechtigung bzw. die Bestätigung über die erfolgte Antragstellung auf Aufenthaltsberechtigung für B. im Original bei der belangten Behörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen vorzulegen. Der mit der Berufung vorgelegte bloße Antrag auf Aufenthaltsberechtigung genüge nicht als Nachweis für die erforderliche Aufenthaltsberechtigung.

In der Stellungnahme vom 4. Jänner 1994 teilte die beschwerdeführende Partei mit, sie habe am 29. September 1993 einen Verlängerungsantrag beim Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk eingebracht. Der letzte Sichtvermerk sei bis zum 30. September 1993 gültig gewesen. Bislang sei über diesen Antrag weder positiv noch negativ entschieden worden und die beschwerdeführende Partei rechne mit der Antwort in etwa zwei oder drei Wochen. Sie ersuche daher zuzuwarten "was die Vorlage des Reisepasses mit Aufenthaltsbewilligung betrifft".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1994 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge. Nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wird in der Begründung ausgeführt, es sei festgestellt worden, daß es sich beim vorliegenden Antrag auf Beschäftigungsbewilligung um keinen Verlängerungsantrag handle. Die entsprechende Aufenthaltsberechtigung sei demnach zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der Aufforderung zur Vorlage des Reisepasses zwecks Überprüfung der Aufenthaltsberechtigung von B. sei nicht Folge geleistet worden.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes "und Aktenwidrigkeit" geltend gemacht.

Die belangte Behörde (infolge Änderung der Behördenorganisation durch das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nunmehr die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien) hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Nach dieser Bestimmung (AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juni 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach für B. keine Aufenthaltsberechtigung nach dem AufG vorliege, seien aktenwidrig. Das Amt der Wiener Landesregierung, MA 62, habe am 21. März 1994 die Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 31. März 1995 zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Die belangte Behörde hätte diesen Umstand "leicht im Wege einer amtswegigen Anfrage beim Amt der Wiener Landesregierung feststellen können". Der bekämpfte Bescheid sei sohin "inhaltlich rechtswidrig", weil er auf aktenwidrigen Erhebungsergebnissen aufbaue.

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, daß aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten die beschwerdeführende Partei mit Vorhalt der belangten Behörde vom 17. Dezember 1993 ausdrücklich aufgefordert wurde, die Aufenthaltsberechtigung für B. vorzulegen.

In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 4. Jänner 1994 wird zum Ausdruck gebracht, daß mit einer Erledigung im Aufenthaltsbewilligungsverfahren in etwa zwei bis drei Wochen zu rechnen sei und daher ersucht werde, zur Vorlage des Reisepasses mit Aufenthaltsbewilligung zuzuwarten. Dieses Schreiben konnte bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, daß die beschwerdeführende Partei nach Ablauf der angegebenen Frist von zwei bis drei Wochen bzw. nach Erledigung im Aufenhaltsbewilligungsverfahren die belangte Behörde über die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung informieren werde. Die beschwerdeführende Partei bestreitet auch nicht, daß eine derartige ergänzende Vorhaltsbeantwortung bis zur Bescheiderlassung (mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 23. Juni 1994) nicht erfolgt ist, sodaß die Nichtannahme einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung für B. im angefochtenen Bescheid mit keiner Aktenwidrigkeit belastet sein konnte. Im Hinblick auf die insbesondere in Antragsverfahren bestehende Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz. 321) kann der belangten Behörde kein Vorwurf darin gemacht werden, daß diese laut Beschwerdevorbringen den Umstand der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "leicht im Wege einer amtswegigen Anfrage" hätte feststellen können, zumal aus der Beschwerde auch nicht erkennbar ist, warum die beschwerdeführende Partei an der entsprechenden Vorhaltsbeantwortung (Vorlage der offenbar am 21. März 1994 erteilten Aufenthaltsbewilligung) gehindert gewesen wäre. Das Beschwerdevorbringen betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1996, 94/09/0260).

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Der zuerkannte Aufwandersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1996, 95/09/0261).

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090211.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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