Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1995, Zl. 107.767/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Sie sei während der - durch einen Bevollmächtigten erfolgten - Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft in Preßburg im Inland aufhältig gewesen. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan, weshalb die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen sei. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, sie habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor ihrer Einreise nach Österreich gestellt, nicht entgegen. Sie vertritt jedoch die Auffassung, sie erfülle im Hinblick auf ihre am 7. Februar 1994 geschlossene Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen die Voraussetzungen des § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995. Dessen ungeachtet sei eine Versagung der Bewilligung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der durch einen Bevollmächtigten im Ausland erfolgten Antragstellung im Inland befunden, unzulässig.
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (5. September 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, sowie die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandene Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden. Gemäß § 3 Z. 4 der in Rede stehenden Verordnung sind lediglich solche Angehörige von österreichischen Staatsbürgern zur Antragstellung im Inland berechtigt, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Ein Abkommen gemäß § 14 Abs. 3 FrG mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Bulgarien, besteht nicht (vgl. die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. November 1989 betreffend die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 530/1989). Daß der Beschwerdeführerin ein gewöhnlicher Sichtvermerk (§ 6 Abs. 1 Z. 1 FrG) erteilt worden wäre, wird von ihr nicht behauptet. Nach der Aktenlage (vgl. Seite 7 des Verwaltungsaktes) wurde ihr am 19. Mai 1993 ein bis 19. August 1993 befristeter Touristensichtvermerk (§ 6 Abs. 1 Z. 2 FrG) erteilt. Da die Beschwerdeführerin die Ausnahmebestimmungen vom Grundsatz des § 6 Abs. 2 AufG daher für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte sie ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Sie war daher nicht berechtigt, die Antragstellung vom Ausland aus erst nach ihrer Einreise nach Österreich durch einen Vertreter vornehmen zu lassen. Beim Erfordernis des § 6 Abs. 2 AufG handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161).
Durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG im Zusammenhang mit der darauf gestützten Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 wurde in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter bereits Bedacht genommen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191154.X00Im RIS seit
02.05.2001