Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
StVO 1960 §9 Abs7Rechtssatz
Die Formulierung „wodurch mindestens 3 Parkflächen benutzt wurden“ stellt keine hinreichende Beschreibung der Tathandlung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 7 StVO iVm § 44a Z 1 VStG dar, weil daraus nicht hervorgeht, wie die Aufstellung des Fahrzeugs gemäß der Bodenmarkierung hätte erfolgen müssen und wie der Lenker das Fahrzeug abweichend von dieser durch die Bodenmarkierung geschaffenen Ordnung konkret aufgestellt hat.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Bescheidspruch; Tatumschreibung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1670.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022