Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
StVO 1960 §9 Abs7Rechtssatz
Der Tatumschreibung, wonach das Kraftfahrzeug zu bestimmter Zeit an bestimmtem Tatort „nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten aufgestellt“ ist, ist nicht zu entnehmen, welche Ordnung durch die Bodenmarkierung geschaffen wurde und auf welche Weise das Fahrzeug – abweichend von der gemäß der Bodenmarkierung gebotenen Aufstellung – zum Halten aufgestellt wurde, also welcher konkrete Sachverhalt iSd § 44a Z 1 VStG zur Last gelegt wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Bescheidspruch; Tatumschreibung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1670.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022