RS Lvwg 2021/12/1 LVwG-S-1670/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.12.2021

Norm

StVO 1960 §9 Abs7
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Der Tatumschreibung, wonach das Kraftfahrzeug zu bestimmter Zeit an bestimmtem Tatort „nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten aufgestellt“ ist, ist nicht zu entnehmen, welche Ordnung durch die Bodenmarkierung geschaffen wurde und auf welche Weise das Fahrzeug – abweichend von der gemäß der Bodenmarkierung gebotenen Aufstellung – zum Halten aufgestellt wurde, also welcher konkrete Sachverhalt iSd § 44a Z 1 VStG zur Last gelegt wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Bescheidspruch; Tatumschreibung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1670.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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