RS Lvwg 2021/12/6 LVwG-AV-1236/001-2021

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §278
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §5b
KanalG NÖ 1977 §14

Rechtssatz

Zweck des § 5b NÖ KanalG ist es, eine verursachergerechte Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu ermöglichen, um dadurch allfällige Unsachlichkeiten, die sich aus der schematischen Anwendung der flächenbezogenen Gebührenberechnung ergeben könnten, hintanzuhalten. Dabei kommt es auf den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand an (vgl VwGH 94/17/0373). Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und für das Ausmaß der Gebührenreduktion sind daher die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage (Berechnungsfläche pro Einwohnergleichwert) und die durchschnittliche Inanspruchnahme in der Gemeinde (die durchschnittlich auf einen Einwohnergleichwert entfallende Berechnungsfläche) heranzuziehen.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Härteklausel; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1236.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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