Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.12.2021Norm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Werden von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl § 5b NÖ KanalG) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl § 5 Abs 2 iVm § 5 Abs 4 NÖ KanalG).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Härteklausel; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1236.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022