Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
24.01.2022Norm
BUAG §1 Abs1Rechtssatz
Dass einzelne Arbeitnehmer ausschließlich mit (auch) dem BUAG zuzurechnenden Arbeiten betraut sind, reicht nicht aus, um automatisch auf einen Spezialbetrieb innerhalb eines Mischbetriebes zu schließen, der dem BUAG unterliegt (vgl VwGH Ra 2017/08/0018).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Spezialbetrieb; Mischbetrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1192.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022