Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
24.01.2022Norm
BUAG §1 Abs1Rechtssatz
Bei einem organisatorisch nicht geteilten Mischbetrieb ist nicht fraglich, welche Tätigkeiten der Betrieb anbietet, um die Qualifizierung seiner Arbeitnehmer als BUAG-pflichtig vorzunehmen, sondern vielmehr welche Tätigkeiten die einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich ausüben, unabhängig davon, welche sonstigen Leistungen vom Betrieb darüber hinaus erbracht werden. Bei Mischbetrieben ist es daher möglich, dass ein Teil der Arbeitnehmer dem BUAG unterliegt, der andere Teil jedoch nicht, je nach tatsächlich ausgeübter Tätigkeit.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Spezialbetrieb; Mischbetrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1192.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022