Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.01.2022Norm
BUAG §1 Abs1Rechtssatz
Werden in einem Betrieb auch andere, nicht dem BUAG unterfallende Tätigkeiten verrichtet, so unterliegt er nur nach Maßgabe von dessen § 3 dem BUAG, das heißt (sieht man von den Spezialregelungen des § 3 Abs 4 bis 6 BUAG ab) hinsichtlich einer organisatorisch getrennten Abteilung, in der die dem BUAG unterfallenden Tätigkeiten verrichtet werden, oder - in Ermangelung einer organisatorischen Trennung - hinsichtlich der Arbeitnehmer, die überwiegend solche Tätigkeiten verrichten (vgl VwGH Ra 2017/08/0018).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Spezialbetrieb; Mischbetrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1192.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022