Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.01.2022Norm
BUAG §1 Abs1Rechtssatz
Vom Vorliegen eines Spezialbetriebes iSd § 2 BUAG ist dann auszugehen, wenn nicht alle Tätigkeiten einer gewissen Betriebsart von einem Unternehmen erbracht werden, aber einzelne Leistungen die typischer Weise auch von dieser Betriebsart umfasst sind. Gleichzeitig können solche Leistungen auch von anderen Betriebsarten erbracht werden, die nicht dem BUAG unterliegen (vgl Wiesinger, BUAG² (2021), § 2 BUAG, RZ 48).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Spezialbetrieb; Mischbetrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1192.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022