TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/5 G314 2244453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §8a

Spruch


G314 2244453-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , Geburtsdatum unbekannt, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A)       Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.

B)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.     Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Zu A): Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer (BF) über keine finanziellen Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist.

Zu B): Der BF ist seit XXXX 2021 in Schubhaft, mit der das Überstellungsverfahrens gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO gesichert werden soll. Er besitzt kein Reisedokument und konnte keine Tazkira vorlegen. Sein Geburtsdatum konnte nicht geklärt werden, es steht aber jedenfalls fest, dass er volljährig ist. Aufgrund seines Asylantrags in Bulgarien und des anhängigen Remonstrationsverfahrens ist wahrscheinlich, dass Österreich für sein Asylverfahren nicht zuständig ist. Er ist trotz seiner Fußverletzung, die medizinisch behandelt wird, haftfähig.

Die erhebliche Fluchtgefahr ergibt sich daraus, dass anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, der BF bereits in Bulgarien internationalen Schutz beantragt hat und – jedenfalls vor seiner Inhaftierung – die Weiterreise nach Belgien plante. Er will nicht nach Bulgarien zurückkehren und ist in Österreich nicht sozial verankert und hat hier weder eine gesicherte Wohnmöglichkeit noch Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts oder eine Möglichkeit, solche legal zu erwerben. In der Grundversorgung würde seine Anwesenheit nicht überwacht. Seine Fußverletzung steht der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht entgegen, weil er trotz dieser Verletzung von Ungarn nach Österreich reisen konnte und für den XXXX 2021 bereits eine Kontrolle und allenfalls die Abnahme des Gipsverbandes geplant sind. Sollte das Remonstrationsverfahren die Zuständigkeit Bulgariens ergeben, ist die tatsächliche Durchführung der Überstellung aus heutiger Sicht zumindest überwiegend wahrscheinlich.

Die Schubhaft wurde somit zu Recht angeordnet; sie ist wegen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Überstellung im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig, zumal sie erst weniger als ein Monat andauert. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhalten des BF, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Kostenersatzanspruch.

Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision nicht zuzulassen.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2244453.1.00

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten