Entscheidungsdatum
01.09.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G315 2245290-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin, Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021, Zl. XXXX sowie dem nachfolgenden Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 mit derselben Zahl, mit welchen die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2021 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs 2 Z 3 FPG in Verbindung mit § 76 Abs 3 FPG in Verbindung mit § 22a Abs 1 BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide vom 30.07.2021 aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 30.07.2021 bis 17.08.2021 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8a VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde nicht bewilligt.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2245290.1.00Im RIS seit
31.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022