Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G314 2197119-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahin abgeändert, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 3 Abs 1 AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Irak eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner regimekritischen politischen Überzeugung droht, zumal er als Teilnehmer einer regierungskritischen Demonstration festgenommen, festgehalten und grob misshandelt wurde. Er setzt sich auch von Österreich aus weiterhin für politische Veränderungen (Trennung von Religion und Staat, gegen schiitische Einflüsse, gegen Korruption und die herrschenden politischen Eliten im Irak) ein. Bei einer Rückkehr in den Irak drohen ihm weitere körperliche Übergriffe bis zur Ermordung. Da er im Irak keine Unterstützung von den Sicherheitskräften oder von seinen Familienangehörigen, die seine politischen Überzeugungen und seine Abkehr von der Religion ablehnen, zu erwarten hat, ist ihm in Stattgebung seiner Beschwerde Asyl zuzuerkennen.
Der BF fällt unter das Risikoprofil der tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegner bzw. der Gegner derer, die mit der Regierung verbunden sind (einschließlich Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Demonstranten), die laut UNHCR-Erwägungen vom Mai 2019 internationalen Schutz benötigen können. Seine Schilderung ist glaubhaft und mit den aktuellen Informationen zur Lage im Irak gut in Einklang zu bringen.
Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist die Revision mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2197119.1.00Im RIS seit
31.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022