TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/7 W161 2242430-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §15b
Richtlinie 2004/38/EG Unionsbürger-RL Art2
Richtlinie 2004/38/EG Unionsbürger-RL Art5
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitvi

Spruch


W161 2242430-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 21.04.2021, Zl. KONS/0188/2020, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 12.02.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 09.09.2020 bei der österreichischen Botschaft Skopje (ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigendes eines Schengen-Visums Typ C für begünstigter Drittstaatsangehörige. Als Reisezweck wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben und als Einladerin wurde XXXX angegeben.

Mit dem Antrag wurden 93 verschiedene Unterlagen vorgelegt.

Den vorgelegten Unterlagen war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger den Zuzug zu seiner in Österreich lebenden slowakischen Ehefrau, der Einladerin, bezwecken wolle.

Der Beschwerdeführer wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin am 25.09.2020 vor der ÖB Skopje zur Ehe mit der genannten in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen XXXX einvernommen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 22.12.2020 durch die Landespolizeidirektion Wien einvernommen.

2. Mit Schreiben vom 19.01.2021, übernommen am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung seines Antrages Bedenken gegen die Erteilung seines beantragten Einreisetitels bestünden. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Bei der niederschriftlichen Befragung des Antragstellers sowie seiner Ehegattin seien zahlreiche widersprüchliche Angaben getätigt worden. Diese wurden angeführt wie folgt:

„Sie geben vor, Ihre angebliche Ehefrau über eine „Dating-App" kennengelernt und anlässlich eines Wien-Aufenthaltes bei Ihrem Cousin Ende 2011 in einem Kaffeehaus am Westbahnhof getroffen zu haben. Nach zwei Monaten hätten Sie ihr einen Heiratsantrag gestellt, den sie jedoch abgelehnt habe, Im Februar 2012 seien Sie zurück in den Kosovo gereist und hätten mit Ihrer angeblichen Ehefrau bis in den Sommer 2017 Kontakt über soziale Netzwerke gehalten. Zu einem Wiedersehen sei es im Rahmen eines „ausgemachten Urlaubes" in Athen gekommen. Nach einem von der Österreichischen Botschaft Skopje verweigerten Visumsantrag im September 2019 seien Sie sich am 24.10.2019 in Belgrad begegnet, wo es zur Verlobung gekommen sei. Die Hochzeit sei im Jänner 2020 im Kosovo erfolgt. An der Eheschließung hätten nur die Trauzeugen und ein Übersetzer teilgenommen. Im Anschluss habe ein Abendessen stattgefunden, an dem lediglich Sie und ein Freund teilgenommen hätten, da sonst niemand der Einladung gefolgt sei.

Die Umstände, die zum Kennenlernen geführt haben sollen, erscheinen unglaubwürdig. So sollen Sie Ihre Ehefrau im Jahr 2011 über eine „Dating-App" kennengelernt haben. Das kurze Treffen in einem Kaffeehaus am Westbahnhof, dem ohne weitere Begegnungen nach zwei Monaten ein Heiratsantrag gefolgt sein soll, ist ebensowenig nachvollziehbar wie der vorgegebene Umstand, dass Sie im Anschluss fünf Jahre über soziale Netzwerke Kontakt gehalten und sich erst im Sommer 2017 zu einem gemeinsamen Urlaub in Griechenland verabredet haben sollen. So können Sie zwar ein von der griechischen Botschaft Pristina ausgestelltes Visum D mit Gültigkeitsdauer vom 02.06. bis 01.09.2017 vorweisen, welches gemäß Rücksprache mit der zuständigen Behörde jedoch zu Arbeitszwecken ausgestellt wurde. Die Angabe, wonach ein gemeinsamer „Urlaub ausgemacht" worden sei, ist sohin unrichtig. Darüber hinaus besteht offensichtlich kein Verlangen nach persönlichen Begegnungen, zumal die Treffen, sofern diese stattgefunden haben, trotz der geringen Distanz zwischen Österreich und dem Kosovo in unregelmäßigen, mehrjährigen Abständen (Ende 2011, Sommer 2017, Oktober 2019 und Jänner 2020) und jeweils nur kurz stattgefunden haben. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie angaben, zwischen Februar 2012 bis zum angeblichen Wiedersehen in Athen Kontakt über Facebook und Instagram gehalten zu haben, Ihre angebliche Ehefrau anlässlich der Einvernahme durch die zuständigen österreichischen Behörden jedoch keine entsprechenden Chatprotokolle vorweisen konnte. Dass dies auf den Handywechsel Ihrer Ehefrau zurückzuführen sei, eignet sich nicht, die sich daraus ergebenden Bedenken an Ihrer angeblichen Beziehung zu entkräften, zumal Chatprotokolle auf Facebook gespeichert sind und von jedem Mobiltelefon oder Computer aus abgerufen werden können. Vielmehr eignet sich diese Angabe lediglich dazu, sowohl Ihre Täuschungsbereitschaft als auch die Ihrer angeblichen Ehefrau zu belegen.

Tatsache ist, dass ab 26.09.2019 ein Chatprotokoll vorgewiesen werden kann, also kurz vor dem Zeitpunkt, wo Sie versuchten, an ein österreichisches Visum zu gelangen. Dies sowie Ihre oben ausgeführten Falschangaben legen wiederum den Verdacht nahe, dass Sie kurz vor Beantragung, wie in ähnlich gelagerten Fällen üblich, einen regelmäßigen Kontakt vorzutäuschen versuchten und weiterhin versuchen.

Diese Annahme wird nicht zuletzt durch den Umstand untermauert, dass die Eheschließung am 16.01.2020 bzw. kaum einen Monat nach Verweigerung Ihres Visumsantrages stattfand. Augenscheinlich wurde diese zum Zwecke der Ewirkung eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet unter erleichterten Bedingungen eingegangen. Die der Eheschließung zugrunde liegende Motivation scheint umso fragwürdiger, dass keine Hochzeitsfeier stattfand, sondern lediglich ein Abendessen, obwohl dies bei einem für den gemeinsamen Lebensweg derart grundlegenden Ereignis naturgemäß zu erwarten wäre. Dass Sie sich wegen des „Lockdowns" und geschlossener Grenzen nicht mehr gesehen hätten, ist tatsachenwidrig, da Reisebewegungen in den Kosovo bis März 2020 möglich waren und seit Juni 2020, sowohl am Land- als auch am Luftwege, wieder möglich sind. Dies belegt, dass kein Interesse an persönlichen Begegnungen besteht. Dieser Umstand wird durch die Angabe Ihrer angeblichen Ehefrau, wonach sie erst einmal in den Kosovo (wohl zur Eheschließung) gereist sei, da sie nicht gerne alleine fliege und es im Kosovo nichts gebe, was „man dort machen" könne, bestätigt. So liegt das Verlangen nach regelmäßigen Begegnungen mit dem Lebenspartner, ungeachtet allfälliger Freizeitgestaltungsmöglichkeiten, einer aufrechten Liebesbeziehung zugrunde, weswegen als erwiesen anzusehen ist, dass bislang kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK geführt wurde, geschweige denn beabsichtigt ist, eines zu führen.“

Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

3. Mit Stellungnahme vom 26.01.2021 führte der Beschwerdeführer aus, die Feststellungen der österreichischen Botschaft, wonach es sich bei seiner Ehe um eine Scheinehe handle, seien unrichtig. Sämtliche Gegebenheiten im gegenständlichen Fall bezeugen und betonen die Echtheit der gegenständlichen Ehe und unterstreichen das Motiv der Liebe als Eheschließungsgrund. Die Ehegattin hätte bereits geschildert, dass es nach einem ersten Treffen im Kaffee zwei Monate lang zu täglichen Treffen gekommen wäre. Das nunmehrige Ehepaar habe die Zeit durchgehend gemeinsam verbracht und sei es hierbei zum Verlieben des Ehepaares gekommen. Die gemeinsamen Fotos aus den Jahren 2011/2012 würden diese Verliebtheit bezeugen. Die Ehegattin des Einschreiters habe bei ihrer Aussage festgehalten, dass sie den ersten Heiratsantrag des Einschreiters abgelehnt habe, da sie sich noch zu jung für die Ehe empfunden habe. Zwischen dem Kennenlernen und dem nochmaligen Wiedersehen im Jahr 2017 hätten die Eheleute Kontakt über soziale Medien gehalten. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 in Athen in einem Callcenter beschäftigt gewesen und habe ein diesbezügliches Arbeitsvisum für den Zeitraum 02.06.2017 bis 02.06.2018 gehabt. Dass hier der Entschluss gefallen sei, diese Zeit zu nutzen und einen gemeinsamen Urlaub in Athen zu machen sei mehr als verständlich und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe sich dann nach Absprache und Organisation mit seiner nunmehrigen Ehegattin den Urlaub von seiner Arbeit eingeteilt. Zum Vorhalt, wonach Chatprotokolle erst aus dem Jahr 2019 hätten vorgelegt werden können und dies auf Falschangaben hindeute, sei auszuführen, dass es keinerlei eheliche Verpflichtungen gebe, die gegenseitigen Chatprotokolle aufzuheben und sei es den Eheleuten zu keiner Zeit in den Sinn gekommen, dass die Echtheit ihrer Ehe angezweifelt werden würde. Darüber hinaus habe die Ehegattin einen Polterabend gefeiert und sei es zu mühsamen Hochzeitsvorbereitungen gekommen. Die Ehegattin des Einschreiters arbeite im Pflegebereich und insbesondere mit alten Menschen. Eine Ansteckung mit Covid-19 würde bedeuten, dass sie Risikogruppen mit dem Virus bedrohe. Sie sei sich ihrer Verpflichtung bewusst und übe ihre Tätigkeit mit höchster Sorgfalt aus. Darüber hinaus habe die Ehegattin im November 2020 nachweislich ihren Ehegatten im Heimatland besucht und zwar von 06.11.2020 bis 13.11.2020. Die Eheleute hätten ihre Beziehung auch durch gemeinsame Urlaube gefestigt und teilen eine lange gemeinsame Beziehung. Die Ehegattin des Einschreiters habe diesem nachweislich auch regelmäßig Geldbeträge überwiesen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Skopje vom 12.02.2021, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 15b FPG iVm Art. 27 Freizügigkeitsrichtlinie abgelehnt.

Begründend wird ausgeführt, die Behörde habe dem Antragsteller Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen. Die von ihm behauptete Ehe sei als Scheinehe gewertet worden. Bei der niederschriftlichen Befragung des Antragstellers sowie seiner Ehegattin seien zahlreiche widersprüchliche Angaben getätigt worden:

„Sie geben vor, Ihre angebliche Ehefrau über eine „Dating-App" kennengelernt und anlässlich eines Wien-Aufenthaltes bei Ihrem Cousin Ende 2011 in einem Kaffeehaus am Westbahnhof getroffen zu haben. Nach zwei Monaten hätten sie ihr einen Heiratsantrag gestellt, den diese jedoch abgelehnt habe. Im Februar 2012 seien Sie zurück in den Kosovo gereist und hätten mit Ihrer angeblichen Ehefrau bis in den Sommer 2017 Kontakt über soziale Netzwerke gehalten. Zu einem Wiedersehen sei es im Rahmen eines ausgemachten Urlaubes" in Athen gekommen. Nach einem von der Österreichischen Botschaft Skopje verweigerten Visumsantrag im September 2019 seien sie sich am 24.10.2019 in Belgrad begegnet, wo es zur Verlobung gekommen sei. Die Hochzeit sei im Jänner 2020 im Kosovo erfolgt. An der Eheschließung hätten nur die Trauzeugen und ein Übersetzer teilgenommen Im Anschluss habe ein Abendessen stattgefunden, an dem lediglich sie und Ihre Ehegattin teilgenommen hätten, da sonst niemand der Einladung gefolgt sei.

Die Umstände, die zum Kennenlernen geführt haben sollen, erscheinen unglaubwürdig. So sollen Sie Ihre Ehefrau im Jahr 2011 über eine „Dating-App" kennengelernt haben. Dass ein kurzes Treffen in einem Kaffeehaus am Westbahnhof ohne weitere Begegnungen nach zwei Monaten zu einem Heiratsantrag geführt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der nun von Ihrem Rechtsvertreter geltend gemachte Umstand, dass Ihre Ehefrau im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass es zwei Monate lang zu täglichen Treffen gekommen sei, vermag die daraus resultierenden Bedenken lediglich zu bekräftigen, zumal Ihre Angaben von jenen Ihrer Ehefrau divergieren. Dies nicht nur im Hinblick auf die regelmäßigen Treffen, sondern auch auf den Heiratsantrag, den Sie zu diesem Zeitpunkt laut eigenen Angaben Ihrer angeblichen Ehefrau nicht gestellt haben. Dass es hierbei zu einem Verlieben gekommen sein sollte, ist - ungeachtet Ihrer widersprüchlichen Angaben - allein schon aus dem Grund als unwahr anzusehen, dass Sie im Anschluss fünf Jahre lediglich über soziale Netzwerke Kontakt gehalten und sich erst im Sommer 2017 zu einem gemeinsamen Urlaub in Griechenland verabredet haben sollen.

Sie haben es sohin trotz der geringen Distanz zwischen Kosovo und Österreich (ca. eine Flugstunde) bevorzugt, über soziale Medien Kontakt zu halten, anstatt sich persönlich zu begegnen. Inwiefern die daraus resultierenden Bedenken an einer bestehenden Liebesbeziehung keiner „modernen Denkweise" entsprechen sollen, kann nicht nachvollzogen werden Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei einer aufrichtigen Liebesbeziehung Verlangen der Lebenspartner nach regelmäßigen persönlichen Begegnungen besteht. Dass Sie es trotz der angeblich aufrechten Liebesbeziehung jedoch vorgezogen haben sollen, über fünf Jahre virtuell miteinander zu kommunizieren, obwohl persönliche Begegnungen problemlos möglich gewesen wären, eignet sich lediglich dazu, die Bedenken der Botschaft an der aufrechten Lebensgemeinschaft zu bekräftigen. Dies umso mehr, da Ihre angebliche Ehefrau im Zuge der Niederschrift angab, dass sie im Jahr 2012 einen anderen Mann kennengelernt habe, was Ihnen diese jedoch nicht sagen habe wollen. Zu den nunmehr ins Treffen geführten Fotos der ersten zwei Monate nach der Zusammenkunft mit Ihrer angeblichen Ehefrau am Westbahnhof, die entgegen der Angaben Ihres Rechtsvertreters bislang nicht vorgelegt wurden, ist festzuhalten, dass lediglich zwei gemeinsame Fotos in Österreich aufgenommen wurden, die nicht geeignet sind, eine angeblich über zwei Monate bestandene Liebesbeziehung nachzuweisen. Vielmehr lassen die oben ausgeführten Umstände darauf schließen, dass diese zu dem Zwecke aufgenommen wurden, eine Liebesbeziehung vorzutäuschen.

Dass der Heiratsantrag im Jahr 2012 abgelehnt worden sei, weil sich die seinerzeit 28-jährige Lebensgefährtin „zu jung für die Ehe" empfunden habe, ist tatsachenwidrig, zumal Ihre angebliche Ehefrau anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung bekanntgegeben hat, dass Sie ihr zu diesem Zeitpunkt keinen Heiratsantrag gestellt haben. Dieser Täuschungsversuch sowie auch die Tatsache, dass es lediglich zu einem Treffen Ende 2011 gekommen ist und Ihre angebliche Ehefrau einen anderen Mann kennengelernt hat, belegt, dass keine Liebesbeziehung bestand. Der von Ihnen vorgebrachte Kontakt über soziale Medien konnte nicht nachgewiesen werden, weswegen auch dieser virtuelle Kontakt angezweifelt werden muss. Wenn Ihr Rechtsvertreter vorgibt, dass es keinerlei eheliche Verpflichtung gebe, die Chatprotokolle aufzubewahren, ist diesem entgegenzuhalten, dass diese automatisch gespeichert werden und von jedem beliebigen Mobiltelefon abgerufen werden können. Die Angabe ihrer Ehefrau, wonach die Chatprotokolle wegen Handywechsels nicht nachgewiesen werden könnten, sind daher unzutreffend.

Im Lichte gegenständlicher Ausführungen ist als erwiesen anzusehen, dass weder Treffen noch Chats zwischen ihnen und ihrer angeblichen Ehefrau in der Zeit zwischen dem einmaligen Treffen im Jahr 2012 und dem angeblichen „Wiedersehen" in Griechenland im Jahr 2017 stattgefunden haben. Dass es zu einem „Urlaub" in Griechenland während der Gültigkeitsdauer des vom 02.06. bis 01.09.2017 ausgestellten Arbeitsvisums gekommen sein soll, obwohl zuvor - mit Ausnahme des angeblichen Treffens am Westbahnhof – nie Kontakt bestanden hatte, ist ebenfalls unglaubwürdig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Visum entgegen der Behauptung Ihres Rechtsvertreters nicht vom 02.06.2017 bis 01.09.2018, also 15 Monate, gültig war, sondern vom 02.06.2017 bis 01.09.2017 bzw. drei Monate. Dass Ihnen in diesem kurzen Arbeitszeitraum inmitten der touristischen Hochsaison ein einwöchiger Urlaub genehmigt worden sein soll und sie diesen genutzt hätten, um Ihre angebliche Ehefrau, die Sie zuvor lediglich ein einziges Mal Ende 2011 gesehen hatten, kann nur als weiterer Täuschungsversuch gewertet werden.

Ebenso verhält es sich mit dem „Polterabend" Ihrer angeblichen Ehegattin, den Sie anhand eines Fotos nachzuweisen versuchen, auf dem diese mit Hausschuhen, einer Jogginghose, einem T-Shirt sowie einer Schleife mit der Aufschrift „Bride to Be" bekleidet neben einem Fitnessgerät zu sehen ist. Bei einem Polterabend wäre anzunehmen, dass dieser in Begleitung von Freunden und Bekannten in feierlichem Rahmen begangen sowie auf dem Anlass entsprechende feierliche Kleidung geachtet wird.

Zu dem vorgebrachten Umstand, dass die beste Freundin Ihrer angeblichen Ehefrau sowie Ihr bester Freund und Onkel an der Eheschließung teilgenommen hätten, ist anzumerken, dass Sie noch anlässlich der Niederschrift angaben, dass von Ihrer Seite Ihr bester Freund und Ihr Cousin teilgenommen hätten. Auch gaben Sie an, dass niemand der Einladung zum Abendessen gefolgt sei. Ihre Ehefrau teilte jedoch mit, dass Sie mit der Hochzeitsgesellschaft essen gegangen seien. Dass Sie sohin auch diesbezüglich unterschiedliche Angaben getätigt haben, lässt wiederum den Rückschluss zu, dass es zu keinem Essen gekommen ist und auch die Angaben, welche die Abwesenheit der weiteren Familienangehörigen rechtfertigen sollen (Krankheit, religiöse Grinde etc.) unwahr sind.

Vielmehr verdeutlicht die Tatsache, dass die Eheschließung am 16.01.2020 bzw. kaum einen Monat nach Verweigerung des ersten Visumsantrages stattfand, dass diese lediglich zum Zwecke der Erschleichung eines Aufenthaltsrechtes unter erleichterten Bedingungen angegangen wurde: Die Behauptung, dass Sie Ihre Ehefrau danach bis November 2020 Nicht mehr besucht habe, da diese im Pflegebereich tätig sei und eine Ansteckung mit OMID-19 für sie bedeuten würde, dass sie Risikogruppen mit dem Virus bedrohe und dies lebensgefährlich sein könne, ist bereits aufgrund der Angabe Ihrer Ehefrau tatsachenwidrig, wonach Sie diese im November 2020 nicht besucht habe: So gab sie im Zuge der Niederschrift an, dass sie einen Flug vom 06. 11.2020 bis 13 11,2020 gebucht habe den sie aufgrund des 2. Lockdowns wieder storniert habe. Auch gab sie als Begründung für die nur einmal erfolgte Reise in den Kosovo an, dass sie nicht gerne alleine fliege und es im Kosovo nichts gebe, was „man dort machen" könne, Ihre Behauptungen, wonach kein Besuch stattgefunden habe, da ihre Ehefrau Risikogruppen keiner Ansteckungsgefahr aussetzen wollte, sind sohin ebenso unwahr wie das angebliche Treffen im November 2020, dass Sie mittels einer stornierten Flugreservierung nachzuweisen gedenken. Die angeblichen Geldüberweisungen eignen sich ebenso wenig wie die stornierte Flugreservierung Ihre angebliche Beziehung zu belegen. Ungeachtet dessen, dass der Ausdruck nicht zuordenbar ist, übersteigen die darin angeführten Beträge bei weitem die nachgewiesenen finanziellen Kapazitäten Ihrer angeblichen Ehefrau. Vielmehr handelt es sich auch hierbei, wie u.a. auch bei den Chatprotokollen, dem Flugticket und den Fotos, um einen abermaligen Täuschungsversuch.

Zusammenfassend festzuhalten ist, dass es trotz der geringen Distanz zwischen Österreich und dem Kosovo lediglich zu unregelmäßigen, nicht nachgewiesenen und entsprechend anzuzweifelnden kurzen Treffen in mehrjährigen Abständen (Ende 2011, Sommer 2017, Oktober 2019 und Jänner 2020) gekommen sein soll, und Sie Ihre Ehefrau seit der Eheschließung im Jänner 2020 nicht mehr gesehen haben. Dass Sie Ihre angebliche Ehefrau seit der Eheschließung im Jänner 2020 nicht mehr begegnet sind und sie versucht haben, eine Begegnung anhand einer stornierten Flugreservierung nachzuweisen, belegt den sich bereits aus der dem gegenständlichen Sachverhalt zu entnehmenden Tatsache, dass sie nicht vor Betrugshandlungen zurückschrecken, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erwirken, und bislang kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK geführt wurde, geschweige denn beabsichtigt ist, eines zu führen.“

Der Antragsteller habe die Gelegenheit erhalten, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Er habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 26.01.2021 Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei von der Botschaft berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.

5. Gegen den Bescheid der ÖB Skopje erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 10.03.2021, eingelangt am 12.03.2021, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

In der gegenständlichen Beschwerde wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und in der Folge das Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.01.2021 wiederholt. Dazu ergänzend wird ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers einen nervlichen Zusammenbruch erlitten habe, da sie den Umstand, dass die Echtheit ihrer Ehe angezweifelt werde, nicht nachvollziehen könne. Diese befinde sich nunmehr zu Erholungszwecken bis zum 14.03.2021 beim Beschwerdeführer im Kosovo, um den Schock gemeinsam zu überstehen.

6. In weiterer Folge erlies die ÖB Skopje am 21.04.2021 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend wurde insbesonders festgehalten wie folgt:

„Der Beschwerdeführer bringt vor, seine vorgebliche Ehefrau über eine „Dating-App" kennengelernt und anlässlich eines Wien-Aufenthaltes bei seinem Cousin Ende 2011 in einem Kaffeehaus am Westbahnhof getroffen zu haben. Nach zwei Monaten hätte er der nunmehrigen Ehefrau einen Heiratsantrag gemacht, den diese jedoch abgelehnt habe. Im Februar 2012 sei er zurück in den Kosovo gereist und habe mit seiner Ehefrau bis in den Sommer 2017 Kontakt über soziale Netzwerke gehalten. Zu einem Wiedersehen sei es im Rahmen eines ausgemachten Urlaubes in Athen gekommen. Nach einem von der belangten Behörde verweigerten Visumsantrag im September 2019 sei sich das nunmehrige Ehepaar am 24.10.2019 in Belgrad begegnet, wo es zur Verlobung gekommen sei. Die Hochzeit sei im Jänner 2020 im Kosovo erfolgt. An der Eheschließung hätten nur die Trauzeugen und ein Übersetzer teilgenommen. Im Anschluss habe ein Abendessen stattgefunden, an dem lediglich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin teilgenommen hätten, da sonst niemand der Einladung gefolgt sei.

Die Umstände, die zum Kennenlernen geführt haben sollen, erscheinen unglaubwürdig. So soll der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Jahr 2011 über eine „Dating-App" kennengelernt haben. Dass ein kurzes Treffen in einem Kaffeehaus am Westbahnhof ohne weitere Begegnungen nach zwei Monaten zu einem Heiratsantrag geführt haben soll, ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Der vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nunmehr geltend gemachte Umstand, dass es im Anschluss zu „intensiven Treffen" gekommen sei, steht seinen im Zuge der Niederschrift gemachten Angaben entgegen. Dass seine Ehefrau anlässlich ihrer Befragung vorgab, dass es zwei Monate lang zu täglichen Treffen gekommen sei, vermag die daraus resultierenden Bedenken lediglich zu bekräftigen, zumal die Angaben des Beschwerdeführers von jenen seiner Ehefrau divergieren. Dies nicht nur im Hinblick auf die regelmäßigen Treffen, sondern auch auf den Heiratsantrag, den er seiner Ehefrau zu diesem Zeitpunkt gestellt haben will. Denn diese meinte vielmehr, dass ihr der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt keinen Heiratsantrag gemacht hat. Dass es hierbei zu einem Verlieben gekommen sein soll, ist - ungeachtet der widersprüchlichen Angaben - allein schon aus dem Grund als unwahr anzusehen, dass das vorgebliche Ehepaar im Anschluss fünf Jahre lediglich über soziale Netzwerke Kontakt gehalten und sich erst im Sommer 2017 zu einem gemeinsamen Urlaub in Griechenland verabredet haben soll.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorgibt, dass die Eheleute Kontakt über soziale Medien gehalten hätten und vorgebracht hätten, dass die Beziehung nicht weiterverfolgt worden sei, verkennt dieser die Angaben, die sowohl von ihm als auch seiner Ehefrau im Zuge der Niederschrift und seiner Stellungnahme getätigt haben. So teilte seine Ehefrau im Zuge der Befragung mit, dass sie in Kontakt blieben, weil sie wussten, dass „diese Freundschaft mehr als nur eine Freundschaft" sei. Im Rahmen der Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Eheleute zwischen dem Kennenlernen und dem nochmaligen Wiedersehen im Jahr 2017 Kontakt über soziale Medien hielten. In dieser Zeit sei die gegenseitige Liebe und Wertschätzung gewachsen. Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass bei einer aufrechten Liebesbeziehung ein Verlangen der Lebenspartner nach regelmäßigen persönlichen Begegnungen besteht. Dass es das Paar trotz der „großen gegenseitigen Liebe und Wertschätzung jedoch vorgezogen haben soll, über fünf Jahre nur virtuell miteinander zu kommunizieren, obwohl persönliche Begegnungen problemlos möglich gewesen wären, eignet sich lediglich dazu, die Bedenken an der aufrechten Lebensgemeinschaft zu bekräftigen. Dies umso mehr, da die Ehefrau bekanntgab, dass sie im Jahr 2012 einen anderen Mann

kennengelernt habe, was sie dem Beschwerdeführer jedoch nicht sagen habe wollen. In seiner - den anlässlich der Niederschrift getätigten Angaben, wonach 2011 lediglich ein Treffen stattgefunden habe, dem zwei Monate danach ein Heiratsantrag gefolgt sein soll, widersprechenden - Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass das nunmehrige Ehepaar die Zeit durchgehend miteinander verbracht habe und es hierbei zum Verlieben des Ehepaares gekommen sei. Die gemeinsamen Fotos aus den Jahren 2011/2012 bezeugten die gegenseitige Verliebtheit.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich stark in seine Gattin verliebt habe und er sie damals sogar ehelichen habe wollen, ist dies ebenso unglaubwürdig, wie seine Behauptung im Zuge der Stellungnahme vom 26.01.2021, dass er der Ehefrau im Anschluss an die gemeinsamen zwei Monate einen Heiratsantrag gemacht habe, den diese abgelehnt habe. So teilte diese während ihrer Befragung mit, dass ihr der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen Heiratsantrag gemacht habe. Dieser Täuschungsversuch sowie auch die widersprüchlichen Angaben, dass es lediglich zu den Treffen Ende 2011/2012, der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen anderen Mann kennengelernt hat, obwohl er noch in der Stellungnahme bekanntgab, dass sie die Zeit durchgehend miteinander verbracht hätten und es hierbei zum Verlieben des Ehepaares gekommen sei, legen nahe, dass keine Liebesbeziehung bestand. Der vorgebrachte intensive Kontakt über soziale Medien konnte nicht nachgewiesen werden, weswegen auch dieser virtuelle Kontakt angezweifelt werden muss. Wenn der Beschwerdeführer vorgibt, dass es keinerlei eheliche Verpflichtung gebe, die Chatprotokolle aufzubewahren, ist diesem entgegenzuhalten, dass diese automatisch gespeichert werden und von jedem beliebigen Mobiltelefon abgerufen werden können. Die Angabe der Ehefrau im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung, wonach die Chatprotokolle wegen Handywechsels nicht nachgewiesen werden könnten, ist daher unzutreffend.

Im Lichte gegenständlicher Ausführungen ist als erwiesen anzusehen, dass weder Treffen noch Chats zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der Zeit zwischen dem einmaligen Treffen im Jahr 2011 (und dem von der Ehefrau in Abrede gestellten Heiratsantrag 2012) sowie dem angeblichen Wiedersehen in Griechenland im Jahr 2017 stattgefunden haben. Dass es zu einem Urlaub in Griechenland während der Gültigkeitsdauer des vom 02.06.2017 bis 01.09.2017 ausgestellten Arbeitsvisums gekommen sein soll, obwohl zuvor

- mit Ausnahme des angeblichen Treffens am Westbahnhof - nie Kontakt, weder virtuell noch persönlich, bestanden hatte, ist ebenfalls unglaubwürdig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Visum entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters vom 26.01.2021 nicht vom 02.06.2017 bis 01.09.2018, also 15 Monate, gültig war, sondern vom 02.06.2017 bis 01.09.2017 bzw. drei Monate (Kopie des Visums befindet sich im Akt). Dass in diesem kurzen Arbeitszeitraum (als Saisonnier) inmitten der touristischen Hochsaison ein einwöchiger Urlaub genehmigt worden sein soll und der Beschwerdeführer diesen genutzt habe, um diesen mit seiner Ehefrau zu verbringen, die er zuvor lediglich ein einziges Mal Ende 2011 gesehen hatte, ist bei realistischer Einschätzung des Gesamtzusammenhangs extrem unglaubwürdig. Dass das Visum zu Arbeitszwecken erteilt wurde und dem entsprechenden Antrag kein Urlaub zugrundelag, ist unstrittig. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass zum angeblichen Urlaub in Griechenland keine Belege vorgelegt wurden, wo doch laufend der Versuch unternommen wurde, die weiteren wenigen Treffen durch Vorlage entsprechender Fotos zu dokumentieren. Zum vorgebrachten Umstand, dass die beste Freundin der Ehefrau sowie der beste Freund und Onkel des Beschwerdeführers an der Eheschließung teilgenommen hätten, ist entgegenzuhalten, dass er noch anlässlich der Niederschrift angab, dass von seiner Seite sein bester Freund und sein Cousin teilgenommen hätten. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass niemand der Einladung zum Abendessen gefolgt sei. Seine Ehefrau teilte jedoch mit, dass das Ehepaar mit der Hochzeitsgesellschaft essen gegangen sei. Dass sohin auch diesbezüglich unterschiedliche Angaben getätigt wurden, legt den Verdacht nahe, dass es zu keinem Essen gekommen ist und auch die Vorwände, welche die Abwesenheit der weiteren Familienangehörigen rechtfertigen sollen (Krankheit, religiöse Gründe etc.), unwahr sind.

Vielmehr verdeutlicht die Tatsache, dass die Eheschließung am 16.01.2020 bzw. kaum einen Monat nach Verweigerung des Visumsantrages im Dezember 2019 stattfand, dass diese lediglich zum Zwecke der Erwirkung eines Aufenthaltsrechtes unter erleichterten Bedingungen eingegangen wurde (2019 wurde ebenso ein Visumantrag bei der deutschen Botschaft negativ beschieden). Die Behauptung, dass es zu gemeinsamen Urlauben am Ohridsee und Pristina im Jahr 2020 gekommen sei, wodurch der Eindruck erweckt werden soll, dass es zu regelmäßigen gemeinsamen Treffen nach der Eheschließung gekommen sein soll, ist entgegenzuhalten, dass im Jahr 2020 lediglich eine Begegnung anlässlich der Eheschließung stattgefunden hat. Davon, dass aus diesem Anlass gemeinsame Fotos, offenbar auch am etwa dreieinhalb Stunden von Pristina entfernten Ohridsee, aufgenommen wurden, um eine vermeintliche Beziehung im Zuge des Visumverfahrens zu belegen, bleibt der Umstand unberührt, dass das nächste Treffen erst im März 2021 bzw. 14 Monate später stattgefunden hat.

Als Begründung für die nur einmal erfolgte Reise in den Kosovo gab die Ehefrau anlässlich ihrer Befragung an, dass sie nicht gerne alleine fliege und es im Kosovo nichts gebe, was „man dort machen" könne. Die Begründung in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach kein Besuch stattgefunden habe, da die Ehefrau Risikogruppen keiner Ansteckungsgefahr aussetzen wollte, werden von dieser nicht geteilt und sind sohin ebenso unwahr wie das angebliche Treffen im November 2020, das wohlweislich mittels einer stornierten Flugreservierung nachgewiesen werden sollte. Die angeblichen Geldüberweisungen eignen sich ebensowenig wie die stornierte Flugreservierung, die vorgegebene Beziehung zu belegen. Ungeachtet dessen, dass der Ausdruck nicht zuordenbar ist, übersteigen die darin angeführten Beträge die nachgewiesenen finanziellen Kapazitäten der Ehefrau. Vielmehr handelt es sich auch hierbei, wie u.a. auch bei den Chatprotokollen, dem stornierten Flugticket und den Fotos, um einen abermaligen Täuschungsversuch.

Zusammenfassend festzuhalten ist, dass es trotz der geringen Distanz zwischen Österreich und Kosovo lediglich zu unregelmäßigen, nicht nachgewiesenen und entsprechend anzuzweifelnden kurzen Treffen in mehrjährigen Abständen (Ende 2011, Sommer 2017, Oktober 2019 und Jänner 2020) gekommen sein soll, und sich das Ehepaar seit der Eheschließung im Jänner 2020 erst im März 2021 wiedergesehen hat. Die Ehefrau sprach am 10.03.2021 bei der belangten Beörde vor und beteuerte, dass es sich bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer um keine zum Schein eingegangene handle. Dieser Besuch, welcher nach Erlassung des negativen Bescheides am 12.02.2021 stattgefunden hat, ist aufgrund des in § 11a Abs. 2 FPG normierten Neuerungsverbotes jedoch nicht zu berücksichtigen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie über keine Parteienstellung im gegenständlichen Verfahren verfüge und der Beschwerdeführer entweder Beschwerde gegen den Bescheid erheben oder einen neuen Antrag stellen könne. Das gegenständliche Verfahren sei jedenfalls abgeschlossen, weswegen darin keine neuen Beweismittel oder Tatsachen berücksichtigt werden könnten. Auf die Bemerkung hin, dass dies der erste Besuch seit über einem Jahr sei, gab die Ehefrau an, dass ein Besuch pandemiebedingt früher nicht möglich gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass diese Angabe unrichtig ist, zumal die Einreise nach Kosovo seit Ende Juni 2020 wieder möglich ist und regelmäßige Flug- und Busverbindungen dorthin bestehen, eignet sich diese Angabe lediglich dazu, die Bedenken der belangten Behörde zu untermauern.

Dass die Ehefrau zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde vorsprach, belegt die gegenständlichen Bedenken umso mehr, zumal dieser erfolgte, um zumindest einen Besuch nach der Eheschließung 14 Monate zuvor zu dokumentieren. Dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer seit der Eheschließung im Jänner 2020 unter durchwegs widersprüchlichen Gründen nicht mehr begegnet ist, der Versuch unternommen wurde, eine Begegnung anhand einer stornierten Flugreservierung nachzuweisen, und ein Treffen erst nach erfolgter Verweigerung des Visumantrages kurz vor Einbringung der Beschwerde erfolgte, belegt dass das Hauptinteresse des Beschwerdeführers darauf gerichtet ist, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter erleichterten Bedingungen zu erwirken, wogegen bislang kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK geführt wurde, und nicht beabsichtigt ist, eines zu führen.

Vielmehr lässt der gesamte Sachverhalt darauf schließen, dass die Absicht besteht Einwanderungsvorschriften zu umgehen und bekräftigt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach gegenständlich eine Autenthaltsehe vorliegt.“

In diesem Zusammenhang werde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2019, Zl. W239 2209590-1/5E verwiesen, wonach, angelehnt an eine Entscheidung des VwGH, die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe nicht entgegenstehe, sondern nur bedeute, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimme. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG in Betracht, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein könne. Aber auch die Versagung eines Visums sei auf dieser Basis zulässig. Daran könne auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) kein Zweifel bestehen, würde doch deren Art. 35 vorsehen, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte „im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern.“ Ergänzend werde auch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen. Daraus ergebe sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein in Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen werde – konkret durch Abschluss einer Aufenthaltsehe – auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden könne.

7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 29.04.2021 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.05.2021 wurde am 14.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

9. Am 22.06.2021 langte die Vollmachtsauflösung des bisherigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 09.09.2020 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Skopje in Mazedonien.

Der am 12.05.1985 geborene Beschwerdeführer ehelichte am 16.01.2020 im Kosovo die slowakische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX ; diese lebt und arbeitet in Österreich. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des

Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um

dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB Skopje aufliegenden Unterlagen.

Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt der Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die ÖB Skopje bzw. durch die Landespolizeidirektion Wien.

Bezüglich der widersprüchlichen Antworten der beiden Eheleute sind folgende Überlegungen maßgeblich:

In den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau finden sich wesentliche Widersprüche, aus denen geschlossen werden kann, dass die Ehegatten sich tatsächlich nicht wirklich gut kennen.

Im angefochtenen Bescheid und insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ausführlich eingegangen. Den oben wiedergegebenen Erwägungen, warum im vorliegenden Fall von einer Scheinehe auszugehen ist, wird uneingeschränkt gefolgt.

Vergleicht man die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, so fällt auf, dass diese aufgrund der ja tatsächlich stattgefundenen Hochzeit über die Eckdaten des jeweiligen Partners wie z.B. das Hochzeitsdatum und einige wichtige Daten im Lebenslauf, über welche man sich leicht austauschen kann, übereinstimmende Angaben tätigen, bei näherer Nachfrage und insbesondere bei Fagen betreffend die näheren Umstände des Kennenlernens, des Heiratsantrages, der tatsächlichen Verlobung und die genaueren Umstände der stattgefundenen Hochzeit, weichen die Angaben der Ehegatten jedoch erheblich voneinander ab.

Obwohl im vorliegenden Fall vorgebracht wird, der Beschwerdeführer und seiner Gattin würden einander aufrichtig lieben, ist es mehr als verwunderlich, dass sie gerade Ereignisse am Beginn ihres Kennenlernens, zu ihrer Verlobung und zu ihrer Eheschließung verschiedene Angaben machen. Man sollte doch meinen, dass das Kennenlernen des späteren Ehepartners, der Heiratsantrag und die tatsächliche Eheschließung Ereignisse sind, welche sich besonders einprägen und den Ehegatten auch noch nach Jahren im Detail erinnerlich sind. Gerade im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer zwischen ihrem Kennenlernen und der tatsächlichen Eheschließung im Jahr 2020 selten gesehen, sodass diese wenigen Treffen doch in Erinnerung sein sollten.

Auch das lange Zuwarten vom angeblichen Kennenlernen 2011/2012 bis zur Eheschließung im Jahr 2020 wurde vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt.

Zum Datum ihres Kennenlernens wurden auch verschiedene Aussagen getätigt. Einerseits behauptet XXXX zunächst sie hätte den Beschwerdeführer im Jahr 2001 kennengelernt („Wir haben uns im Jahr 2001 über die App „LOVO“ kennengelernt, waren an dem Tag danach gemeinsam spazieren.“), später spricht sie vom Jahr 2012 („Noch im Jahr 201 haben wir täglich etwas unternommen.“). Der Beschwerdeführer nennt zunächst das Jahr 2012 („Als ich sie 2012 kenengelernt habe, war sie bereits in Österreich.“), später spricht er von Ende 2011 („Ende 2011 als ich in Wien war mit dem deutschen Visum“).

Während der Beschwerdeführer angibt, seiner nunmehrigen Ehegattin bereits nach zwei Monaten einen Heiratsantrag gemacht zu haben, den sie abgelehnt habe („Sie wollte nicht heiraten.“), gab seine Ehegattin an, sie habe im Jahr 2012 noch einen anderen Mann kennengelernt, das habe sie dem Beschwerdeführer jedoch nicht sagen wollen. Sie sei im Jahr 2012 noch nicht bereit gewesen, sich zu binden, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 nicht den Eindruck gemacht, dass er heiraten wolle. Von einem Heiratsantrag spricht sie gar nicht (Anm.Gedächtnisprotokoll: Aufgrund der Aussagen der XXXX fand kein Heiratsantrag durch XXXX nach 2 Monaten statt.).

Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, sind auch die Angaben zu dem angeblichen gemeinsamen Urlaub in Griechenland nicht übereinstimmend und nicht glaubhaft. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war dieser im Besitz eines Visums lediglich für die Dauer von drei Monaten (02.06.2017 bis 01.09.2017), hierbei handelte es sich um ein Arbeitsvisum für eine Tätigkeit als Saisonier. Auch diesbezüglich divergieren die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, Unterlagen zum Nachweis dieses Urlaubes in Griechenland wurden nicht vorgelegt.

Zu den vorgelegten Fotos ist anzuführen, dass aus den vorgelegten Kopien von Fotographien weder ersichtlich ist, wer diese aufgenommen hat, noch wann, noch wo und zu welchem Zweck diese aufgenommen wurden. Gerade bei einer beabsichtigten Scheinehe ist die Anfertigung von „gestellten Fotos“ durchaus wahrscheinlich. Aus diesen Fotos kann jedenfalls nicht auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geschossen werden.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu den Sprachkenntnissen des jeweils anderen sowie zu den bevorzugten Freizeitbeschäftigungen stimmen nicht überein.

Die Angabe der Ehegattin, sie wisse nicht, wer bei ihr als Trauzeuge eingetragen sei, spricht ebenfalls nicht dafür, dass ihr diese Eheschließung tatsächlich wichtig war.

Auffällig ist auch, dass zwar beide Ehegatten angaben, die Hochzeitsnacht in einem Hotel verbracht zu haben, den Namen des Hotels nannte jedoch keiner von beiden, der Beschwerdeführer gab sogar an, er könne sich an den Namen des Hotels nicht erinnern. Auch diese Aussage verwundert und spricht dafür, dass es sich um keine Liebesheirat gehandelt hat.

Während die Ehegattin noch von einer Hochzeitsreise nach Mazedonien, Albanien spricht, erwähnt der Beschwerdeführer eine Hochzeitsreise mit keinem Wort.

Der Beschwerdeführer gibt als Trauzeugen seinen Cousin, seinen besten Freund und die beste Freundin seiner Ehefrau an und nennt als Gäste bei der Hochzeitstafel die Trauzeugen, einen Übersetzer, den Standesbeamten und später noch seinen besten Freund. Die Ehegattin gibt an, nach der standesamtlichen Trauung hätten sie sich im Hotel kurz schlafen gelegt, danach seien sie mit der Hochzeitsgesellschaft gegangen. Im Restaurant hätten sie gegessen und ein bisschen gefeiert. Sie nennt als anwesend bei der Hochzeit ihre Mitbewohnerin und Trauzeugin, seinen besten Freund und Trauzeugen und einen Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX . Davon abweichend erwähnt der Beschwerdeführer seinen eigenen Onkel mit keinem Wort.

Bei einer derart überschaubaren Anzahl an Hochzeitsgästen sind derartige Ungereimtheiten ein weiterer Hinweis dafür, dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgte, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zahlreiche Ungereimtheiten ergaben. Diese wurden bereits von der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigt und dargelegt. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wichen wie dargelegt in wichtigen Punkten voneinander ab und konnten die Ehegatten im Verfahren nicht darlegen, dass die Ehe nicht lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, um Einwanderungsvorschriften zu umgehen.

Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Fakten und der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren bestehen daher keine Zweifel an der Beurteilung der ÖB Skopje, wonach gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften

eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den

Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe

gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt

wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen

geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) …

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) …

Artikel 9

Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss

mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.

(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Artikel 10

Ausstellung der Aufenthaltskarte

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die

nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a) gültiger Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass

die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des

Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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