TE Bvwg Beschluss 2021/12/16 G308 2243698-2

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Entscheidungsdatum

16.12.2021

Norm

AVG §6
AVG §61
B-VG Art133 Abs4
GebAG §1
VwGVG §12
VwGVG §7 Abs4

Spruch


G308 2243698-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.05.2021, Zahl: XXXX , betreffend die Bestimmung von Zeugengebühren:

A)       

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.05.2021, Zahl: XXXX , wurden die Gebühren für einen Zeugen für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2021 in der Rechtssache der klagenden Parteien XXXX und XXXX wider die beklagten Parteien XXXX und XXXX (den gegenständlichen Beschwerdeführern) nach dem Gebührenanspruchsgesetz mit insgesamt EUR 737,50 bestimmt.

Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist unter anderem zu entnehmen, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann und die Beschwerde schriftlich bei dieser Behörde, somit der bescheiderlassenden belangten Behörde, einzubringen ist.

Der Bescheid wurde am 26.05.2021 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 23.06.2021.

2. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 23.06.2021 wurde gegen diesen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und diese direkt beim Bundesverwaltungsgericht per ERV eingebracht. Der Beschwerdeeingang wurde mit 24.06.2021, zur Zahl G314 2243698-1 protokolliert.

3. Mit Schreiben vom 25.06.2021, zugestellt am 25.06.2021, wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG an die für die Einbringung zuständige belangte Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 25.06.2021 ein, welche daraufhin den betreffenden Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, wo diese am 01.09.2021 einlangte und zur Zahl G308 2243698-2 protokolliert wurde.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021 wurde den Beschwerdeführern die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

5. Am 14.10.2021 wurde dem Rechtsvertreter des BF zur Abgabe einer Stellungnahme eine Fristverlängerung bis 19.10.2021 gewährt.

6. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Zurückweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

§ 61 AVG lautet:

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).

Wird die Bescheidbeschwerde entgegen §§ 12 und 20 VwGVG nicht bei der belangten Behörde, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, hat dieses die Beschwerde von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde „auf Gefahr des Einschreiters“ (zB Fristversäumnis) weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§ 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).

Die gegenständliche Beschwerde wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht, sodass eine Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige belangte Behörde erforderlich war. Die Beschwerde langte am 25.06.2021 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 23.05.2021 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Da die Beschwerde gegenständlich als verspätet zurückzuweisen war, war auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einbringung Rechtsmittelfrist Verspätung Weiterleitung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2243698.2.00

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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