TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/17 W254 2248755-1

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Entscheidungsdatum

17.12.2021

Norm

AVG §33 Abs4
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §5

Spruch


W254 2248755-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gesetzliche Vertreterin der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 10.11.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die am XXXX geborene beschwerdeführende Partei (in Folge: BP) besucht seit 04.11.2021 die XXXX .

Die Schulleitung der XXXX leitete per E-Mail vom 08.11.2021 die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht der BP vom 04.11.2021 an die Bildungsdirektion für Oberösterreich weiter.

2. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 10.11.2021 die Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2021/22 als verspätet zurück. In Punkt 2. des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

3. Am 17.11.2021 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die BP die XXXX in XXXX besuche und dieser Schule von Beginn an das Öffentlichkeitsrecht erteilt worden sei. Man gehe davon aus, dass diese Schule auch für das Schuljahr 2021/22 das Öffentlichkeitsrecht erhalten werde, weshalb kein Grund für den ablehnenden Bescheid vorliege. Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme der Leitung der betroffenen Schule beigefügt, in welcher diese darauf hinwies, dass die XXXX seit bereits 15 Jahren das Öffentlichkeitsrecht habe und davon ausgegangen werde, dass dies auch im heurigen Jahr verliehen werde.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde am 29.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BP ist am XXXX geboren und damit schulpflichtig. Seit dem 04.11.2021 besucht sie die XXXX .

Im Bundesland Oberösterreich begann das Schuljahr 2021/2022 am 13.09.2021 (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Oberösterreich am zweiten Montag im September beginnt).

Am 08.11.2021 brachte die Schulleitung der XXXX die Anzeige der Teilnahme der BP am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht per E-Mail an die zuständige Bildungsdirektion ein.

Der XXXX wurde jedenfalls für die Schuljahre 2018/19, 2019/20 und 2020/21 das Öffentlichkeitsrecht erteilt.

Am 03.09.2021 suchte die XXXX um das dauerhafte Öffentlichkeitsrecht an. Das Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2021/22 wurde bis dato nicht verliehen. Die XXXX ist daher eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die Feststellung, dass das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2021/22 bis dato nicht zuerkannt wurde und als Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anzusehen ist, ergibt sich aus einer Mitteilung der Bildungsdirektion (vgl. OZ 2, Bescheid zur vorherigen Verleihung und Ansuchen um das dauerhafte Öffentlichkeitsrecht), aber letztlich auch aus der Beschwerde und der Stellungnahme der betroffenen Schule, aus welchen hervorgeht, dass zum gegebenen Zeitpunkt, dass Öffentlichkeitsrecht (noch) nicht verliehen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.

Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 2018, Rz 246 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG [S 506] mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Eingangs ist darauf einzugehen, dass in allen Fällen, in welchen einer Privatschule das Öffentlichkeitsrecht (noch) nicht auf mehrere Jahre oder auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen wurde, handelt es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Sinne des §11 SchPflG (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015] FN 1 zu §11 SchPflG). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der von der BP besuchten XXXX für das Schuljahr 2021/22 das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde und es sich daher um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handelt.

Jedenfalls wäre die Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem 13.09.2021 der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt worden wäre.

Die Anzeige der Beschwerdeführerin langte jedoch erst am 08.11.2021 und damit nach Beginn des Schuljahres 2021/2022 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich ein. Die Anzeige war daher verspätet und somit seitens der Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückzuweisen.

Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid ist daher abzuweisen.

Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Entscheidung. Abgesehen davon stellte die BP keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich außerdem als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anzeigefrist gesetzliche Frist Öffentlichkeitsrecht Privatschule Schulpflicht Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2248755.1.00

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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