TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/20 W182 2233978-1

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Entscheidungsdatum

20.12.2021

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W182 2233978-1/12E

W182 2233979-1/11E

W182 2233980-1/9E

W182 2233981-1/9E

Gekürzte Ausfertigungen der am 01.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA.: Mongolei, alle vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zlen. ad 1.) 1073321810-190703305, ad 2.) 632366104-190703453, ad 3.) 1237740709-190703712 und ad 4.) 1137184006-190703542, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und XXXX sowie XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2021 verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W182.2233978.1.00

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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