Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995, Zl. 105.979/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und eine solche auch nicht aufzunehmen gedenke. Sein Unterhalt solle allein durch seine Schwester bestritten werden. Eine solche Finanzierung seines Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau der Begründung desselben ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612, zugrundelag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort angeführten Gründen fällt der belangten Behörde ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Hingegen kommt dem als Eventualantrag formulierten Begehren, den Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, weil - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - noch keine Entscheidung über den mit der Berufung verbundenen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 6 Abs. 3 a.F. AufG ergangen war, keine Berechtigung zu. Gegenstand der hier angefochtenen Entscheidung der BERUFUNGsbehörde war die BERUFUNG des Beschwerdeführers, nicht aber der gemeinsam mit ihr gestellte Wiedereinsetzungsantrag. Das Unterbleiben der gebotenen Zurückweisung dieses unzulässigen Antrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1995, Zl. 95/19/0115) durch die DAFÜR zuständige erstinstanzliche Behörde führt nicht zur UNZUSTÄNDIGKEIT der belangten Behörde zur Entscheidung über die vorliegende Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190640.X00Im RIS seit
02.05.2001