Entscheidungsdatum
27.12.2021Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W284 2249502/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Wagner-Samek über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2018, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021, Zl. XXXX , wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt IV. dahin zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von richtig „EUR 426,20“ anstatt „EUR 877,20“ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.12.2021, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.), wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt III.) und verpflichtete die beschwerdeführende Partei, dem Bund Aufwendungen zu ersetzen (Spruchpunkt IV.), wobei die Höhe der Aufwendungen mit falsch „EUR 877,20“ anstatt richtig „EUR 426,20“ angesetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Berichtigung:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 62 Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041; BVwG 04.01.2019, W147 1259833-0).
Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Einem Berichtigungsbescheid (im Falle einer Berichtigung durch ein Verwaltungsgericht: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Die zu § 62 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar.
Bereits aus dem Deckblatt der Verhandlungsniederschrift vom 23.12.2021 geht zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde keinen Vertreter zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entsandt hat, weshalb auf S. 2 des Verhandlungsprotokolls bei der Behörde entsprechend auch „nicht erscheinen“ vermerkt wurde. Versehentlich wurden jedoch Aufwendungen mit EUR 877,20 (für 57,40 EUR an Vorlageaufwand, weiters EUR 368,80 an Schriftsatzaufwand sowie EUR 461,00 an Verhandlungsaufwand) anstatt richtig „EUR 426,20“ (d.h. ohne Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung) beziffert. Da sich nach Durchsicht des Aktes und entsprechender Protokollierung in der Beschwerdeverhandlung einwandfrei ergibt, dass die Behörde an letzterer nicht teilgenommen hat, ist die Entscheidung somit einer Berichtigung gemäß § 64 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zugänglich, zumal im vorliegenden Fall auf Grund eines Versehens und im offensichtlichen Widerspruch zur bisherigen Dokumentation des Fernbleibens eines Behördenvertreters offensichtlich der falsche Betrag eingesetzt/beziffert wurde.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W284.2249502.1.00Im RIS seit
31.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022