TE Vwgh Beschluss 2022/1/5 Ra 2021/03/0313

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Tiroler Landesregierung in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. November 2021, Zl. LVwG-2021/18/2929-1, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (mitbeteiligte Parteien: 1. Uverband in W, 2. Öbewegung in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Die Tiroler Landesregierung, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin, hatte mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 gemäß § 52a Abs. 9 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG) zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung in näher genannten Jagdteilgebieten „für die Entnahme eines Tieres die Art Wolf (canis lupus) vom Verbot nach § 36 Abs. 2 erster Satz TJG 2004 (ganzjährige Schonung) ab sofort bis zum Ablauf des 60. Tages nach Kundmachung“ des Bescheids unter Vorschreibung näherer Nebenbestimmungen ausgenommen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2        Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehr Mitbeteiligten Beschwerde.

3        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2021 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II (Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge gegeben und Spruchpunkt II ersatzlos behoben; die Entscheidung über Spruchpunkt I des Bescheids blieb vorbehalten. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Gleichzeitig mit der Vorlage der Revision teilte das Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2021 mit, dass nunmehr auch in der Hauptsache entschieden wurde, und legte den entsprechenden Beschluss vom 1. Dezember 2021, mit dem der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Revisionswerberin zurückverwiesen wurde, vor.

6        Daraufhin wurde der Revisionswerberin mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Dezember 2021 Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen, ob ungeachtet dessen weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung bestehe, was gegebenenfalls zu konkretisieren wäre.

7        Die Revisionswerberin bringt dazu in ihrer Äußerung vom 20. Dezember 2021 vor, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass auch gegen das Erkenntnis in der Hauptsache eine Revision eingebracht würde und dass wegen künftiger Verfahren nach § 52a TJG 2004 ein erhebliches Interesse an der Klärung der Rechtssache bestehe, zumal das Verwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen „Verabsolutierung des grundsätzlichen Schutzes geschützter Arten allein unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Unionsrechts“ unter Außerachtlassung der gebotenen Interessenabwägung die - ebenfalls unionsrechtlich vorgesehene - artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verunmöglicht habe.

8        Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei:

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, 7.4.2016, Ro 2015/03/0046; 30.6.2016, Ra 2016/11/0077).

10       Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0007, 10.9.2018, Ra 2018/11/0109), noch das Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage, die auch für künftige Fälle von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN).

11       Das Verfahren war daher wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 5. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030313.L00

Im RIS seit

29.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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