TE Vwgh Beschluss 2022/1/5 Ra 2021/03/0295

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §49 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der B KG in M, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. September 2021, Zl. 405-8/836/1/6-2021, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 - EpiG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei ist Betreiberin zweier Beherbergungsbetriebe in M, die im Zuge der COVID-19-Pandemie aufgrund einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) vom 13. März 2020 geschlossen wurden. Diese Verordnung wurde am 30. März 2020 wieder aufgehoben.

2        Mit Schriftsatz vom 27. April 2020 beantragte die revisionswerbende Partei bei der BH eine Vergütung für den durch die Schließung der Beherbergungsbetriebe entstandenen Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum 16. März 2020 bis 31. März 2020 in Höhe von EUR 50.760.--.

3        Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020, bei der BH eingelangt am 9. Oktober 2020, dehnte die revisionswerbende Partei ihren Antrag auf Entschädigung auf EUR 179.731,55 aus. In weiterer Folge schränkte sie ihr Begehren auf EUR 80.405,71 ein.

4        Mit Bescheid vom 16. Juli 2021 erkannte die BH der revisionswerbenden Partei eine Entschädigung von EUR 60.554,28 für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 27. März 2020 zu. Den geltend gemachten Mehrbetrag von EUR 19.851,43 wies die BH hingegen ab.

5        Die gegen die Abweisung des Mehrbetrags erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis unter Bezugnahme auf § 33 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

6        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, innerhalb der Frist des § 49 EpiG sei von der revisionswerbenden Partei lediglich ein Betrag von EUR 50.760.-- begehrt worden. Die Ausdehnung des Antrags auf letztlich EUR 80.405,71 sei hingegen nach Ablauf der Frist erfolgt. Mit der vorgenommenen Antragsänderung und der Erhöhung des Vergütungsbetrags sei eine unzulässige Antragsänderung vorgenommen worden, sodass nicht mehr von Identität der Sache gesprochen werden könne. Der Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbetrag sein daher bei Einbringung schon erloschen gewesen.

7        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der im Revisionsfall maßgebenden Frage der Verfristung von Ersatzansprüchen nach dem EpiG in Zusammenhalt mit den Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung, bzw. habe das Verwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unrichtig angewendet.

12       Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den entscheidenden Gesichtspunkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2021, Ra 2021/03/0309, entschieden worden ist. Zur Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.

13       Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017, mwN).

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030295.L00

Im RIS seit

29.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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