Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2021Norm
KFG 1967 §134 Abs4Rechtssatz
Der Verdacht einer Übertretung des KFG - somit der erhöhte Grad des Vorliegens eines solchen Tatbestandes nach § 134 Abs 4 KFG - bei einer Betretung auf frischer Tat genügt für die Einhebung einer Sicherheitsleistung nach § 37a Abs 1 VStG; die Verwaltungsübertretung muss nicht in allen Einzelheiten objektiv und subjektiv feststehen und damit erwiesen sein.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; vorläufige Sicherheit; Verkehrskontrolle; Sofortmaßnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1798.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022