Entscheidungsdatum
30.11.2021Norm
KFG 1967 §134 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Über die mit Schriftsatz vom 29.09.2021 durch A, vertreten durch die RAe B KG, erhobene Beschwerde gegen eine faktische Amtshandlung am 19.08.2021 durch ein Organ der Landespolizeidirektion NÖ, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Hofrat Mag. Größ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2021
wie folgt zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und wird festgestellt, dass in Bezug auf die Amtshandlung vom 19.08.2021 die im Rahmen der Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorlagen.
2. Der Antrag auf Ersatz der Kosten durch die belangte Behörde im Ausmaß des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 der Aufwandersatzverordnung sowie auf Ersatz der Eingabegebühr werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
3. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 29.09.2021 wurde folgende Maßnahmenbeschwerde erhoben:
„Beschwerdeführer: A
geb. ***
***, ***
GRIECHENLAND
vertreten durch: RAe B KG
***
***
***
IBAN: ***,
BIC: ***
Prozess- und Geldvollmacht erteilt
Gemäß § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt
die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen
Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Niederösterreich
***
***
wegen: Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungs-
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Einhebung einer vorläufigen
Sicherheitsleistung nach § 37a VStG) durch ein Straßenaufsichtsorgan
der LPD Niederösterreich, LVA – Autobahnpolizeiinspektion ***,
***, ***
Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 und
Art 132 Abs 2 B-VG
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Straßenaufsichtsorgan der LVA – Autobahnpolizeiinspektion ***, ***, ***, am 19.08.2021, in ***, erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde
wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt
a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
b. die Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass die in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte rechtswidrig waren sowie den
c. Zuspruch der Stempelgebühren und allfälliger Fahrtkosten sowie der pauschalierten Kosten gem. § 35 VwGVG.
I. Sachverhalt:
Zum besseren Verständnis wird hinsichtlich des die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auslösenden Ereignisses folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer ist ein bei der C beschäftigter Fernfahrer und lenkte am 19.08.2021 auf der Autobahn ***, Stkm ***, den LKW der Marke Volvo, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Fahrzeugklasse N3, zugelassen auf D, mit dem behördlichen Kennzeichen *** und den damit gezogenen Sattelanhänger der Marke Koegel, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, behördliches Kennzeichen ***, ebenfalls zugelassen auf E.
Bei einer technischen Unterwegskontrolle wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2021 polizeilich angehalten und es wurde eine Überprüfung durchgeführt. Im Zuge dessen wurde beim Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf dem Kontrollbericht vermerkt, dass die Bremsanalage sowie die Leuchtreflektoren und elektronischen Anlagen nicht den Vorschriften entsprechen würden. In der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 wurden im Detail folgende schwere Mängel beanstandet:
? 1.4.1. Feststellbremse (Wirkung und Wirksamkeit; Achse rechts; Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers);
? 4.3.1. Bremsleuchten (Zustand und Funktion; Begrenzungsleuchte vorne links gebrochen; Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker);
? 4.8.1. Rückstrahler (Zustand; Rückstrahler vorne links und rechts fehlen; Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker).
Im Hinblick auf den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurden, wie dem Bericht über die technische Unterwegskontrolle entnommen werden kann, keine (schweren) Vorschriftswidrigkeiten festgestellt.
In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer zwei vorläufige Sicherheitsleistungen eingehoben in Höhe von EUR 820,00 (Block-Nr. ***, Fortl. Zahl ***) sowie EUR 525,00 (Block-Nr. ***, Fortl. Zahl ***) und zwei Bescheinigungen ausgehängt.
Jene Sicherheitsleistung, welche den Betrag von EUR 525,00 betrifft, wird auf § 37a Abs 1 Z 2 VStG sowie § 134 Abs 4 KFG gestützt. Mit der anderen wird Betrag in Höhe von EUR 820,00 als Sicherheit eingehoben und verweist als Rechtsgrundlage auf § 37a Abs 1 Z 2 VStG.
Nach einer dreistündigen Kontrolle und der Zahlung der Sicherheitsleistungen wurde dem Beschwerdeführer sodann die Weiterfahrt mit dem LKW gestattet.
Beweis: Griechischer Zulassungsschein (Beilage ./A)
Ergebnisprotokoll (Beilage ./B)
Bericht über die technische Unterwegskontrolle betreffend *** (Beilage ./C)
Teiluntersuchungen gemäß § 58 KFG 1967 (Beilage ./D)
Bericht über die technische Unterwegskontrolle betreffend *** (Beilage ./E)
Bescheinigungen (Beilage ./F)
Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
II. Zulässigkeit:
- Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:
Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (§ 37a VStG) durch besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt ohne bescheidmäßige Anordnung und stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (zB VwGH 3.9.2002, 2001/03/0416).
Durch diesen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde der Beschwerdeführer in seinen verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
- Rechtzeitigkeit:
Das Straßenaufsichtsorgan ist am 19.08.2021 eingeschritten und hat an diesem Tag eine vorläufige Sicherheitsleistung nach § 37a VStG eingehoben.
Die am 29.09.2021 eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
III. Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte:
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Sicherheitsleistung nach § 37a VStG nicht vorlagen.
Gemäß § 37a Abs 1 VStG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
2. wenn andernfalls
a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Die vorläufigen Sicherheitsleistungen erfolgten im gegenständlichen Fall zu Unrecht, da die Voraussetzungen des § 37a VStG nicht vorlagen. Weder sind die für eine Festnahme genannten Gründe (Fluchtgefahr, mangelnde Identifizierbarkeit) vorliegend noch ist die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert (§ 37a Abs 1 Z 2 lit a VStG) oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden (§ 37 Abs 1 Z 2 lit b VStG).
Vorab wird festgehalten, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund im gegenständlichen Fall eine vorläufige Sicherheitsleistung nach § 37a VStG eingehoben wurde. Das einschreitende Organ verweist in seiner ausgestellten Bescheinigung lediglich auf § 37a Abs 1 Z 2 VStG (bzw. teilweise auch auf § 134 Abs 4 KFG), und gibt dabei nicht an, mit welcher lit. der Ziffer 2 die Maßnahme begründet wird.
Bereits aus diesem Grund ist die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung rechtswidrig.
Daneben ist auch nicht nachvollziehbar, auf welche Verwaltungsübertretung sich die jeweilige vorläufige Sicherheitsleistung nach § 37a VStG jeweils bezieht.
Bei Tätern mit einem Wohnsitz im Ausland liegt eine erhebliche Erschwerung dann vor, wenn die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung gegenüber dem Beschuldigten auf besonders große Schwierigkeiten stoßen dürfte (Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (2016) zu § 37a VStG Rz 5).
Dies ist dann nicht der Fall, wenn auf Grund völker- oder unionsrechtlicher Grundlagen sowohl die Durchführung des Strafverfahrens als auch die Vollstreckung der Strafe im ausländischen Wohnsitzstaat möglich sind. Dies setzt zum einen das Bestehen entsprechender Rechtsgrundlagen voraus, zum anderen aber auch deren tatsächliche Anwendung (Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (2016) zu § 37a VStG Rz 6).
Nachdem im gegenständlichen Fall eine Strafe noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde, stellt sich die Frage der Strafvollstreckung ohnehin nicht.
Im Hinblick auf die Strafverfolgung wird allerdings festgehalten, dass der Beschwerdeführer griechischer Staatsbürger ist, sodass eine Notwendigkeit für eine vorläufige Sicherheitsleistung nicht besteht, da Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu der Verfolgung und Vollstreckung von Verwaltungsstrafen vorsieht und die dortige Verfolgung und Vollstreckung von Verwaltungsübertretungen faktisch ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich ist.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung zur Last zu legen.
Wie den vorgelegten TÜV-Zertifikaten (in übersetzter Form) vom 19.09.2020 entnommen werden kann, wurde der LKW sowie der Sattelanhänger (Semitrailer) kurz vor der gegenständlichen Kontrolle überprüft, wobei auch betreffend des Sattelanhängers der Überprüfungsstatus mit „Successful“ (sohin erfolgreich) vermerkt wurde. Die Gültigkeitsdauer dieser Überprüfung ist mit 19.09.2021 datiert, sodass der Beschwerdeführer als Lenker zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Anhänger den technischen Anforderungen entspricht.
Zudem wurde der LKW samt Sattelanhänger nur wenige Wochen zuvor eingehend in einer Werkstätte überprüft und teilweise repariert. Zu diesem Zweck befand sich das Fahrzeug von 07.08.2021 bis 13.08.2021 in der Fachwerkstatt Service Volvo und wurden dabei die in der Rechnung aufgelisteten Arbeiten vorgenommen.
Da die zur Last gelegten Übertretungen nicht vorliegen und den Lenker keinesfalls ein Verschulden trifft, wurden auch die vorläufigen Sicherheitsleistungen zu Unrecht eingehoben.
Die von den Sicherheitsorganen gesetzten Maßnahmen finden im gegenständlichen Fall keine Deckung in den gesetzlichen Vorschriften und waren daher rechtswidrig und unverhältnismäßig.
Es wurden daher jedenfalls subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer iSd § 37a VStG durch das Vorgehen der Polizeiorgane verletzt. Die ungerechtfertigte Sicherheitsleistung verletzt auch das Recht auf Eigentum, welches verfassungsrechtlich gewährleistet ist.
Der Beschwerdeführer erachtet sich daher in einfachgesetzlichen Rechten sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.
Zur Bestätigung des geschilderten Sachverhaltes bietet der Beschwerdeführer seine Einvernahme im Rechtshilfeweg an.
Beweis: TÜV-Zertifikate (in übersetzter Form) (Beilage ./G)
Werkstattrechnung 13.08.2021 (Beilage ./H)
Bestätigung der Fachwerkstatt betreffend Reparaturdauer (Beilage ./I)
Einvernahme des Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg
IV. Anträge:
Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die
Anträge,
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären,
3. die Rückerstattung der gegenständlichen Sicherheitsleistungen an den Beschwerdeführer, sowie
4. den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in den Kostenersatz zu verfällen, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand gem. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Eingabegebühr geltend gemacht und Anträge auf Erstattung von Verhandlungsaufwand und von Fahrtkosten vorbehalten werden.“
Dem Anbringen wurden verschiedene Unterlagen, darunter Kopien der Bescheinigungen über Einhebungen von Sicherheitsleistungen, angeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Schriftsatz vom 28.10.2021 der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Einbringung der Beschwerde zur allfälligen schriftlichen Äußerung binnen zwei Wochen unter Hinweis auf die Aufwandersatzregelung in § 35 Abs. 7 VwGVG unter Beischluss der Kopie der Beschwerde mitgeteilt und für 24.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt
Aufgrund der Ergebnisse der am 24.11.2021 durchgeführten Verhandlung, in welcher Beweis durch Einsichtnahme und Verlesung der von der Einschreiterin beigebrachten Unterlagen, des Strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Zl. ***, und durch Einvernahme des Zeugen G und F erhoben wurde, wird festgestellt:
Tatsachenfeststellungen:
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Einschreiter als griechischer Staatsangehöriger, der in Griechenland wohnhaft ist, am 19.08.2021 im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, ein in Griechenland zugelassenes Sattelkraftfahrzeug lenkte. Der Beschwerdeführer war nicht der Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges.
Das Gericht geht von einer Beschäftigung im Zusammenhang mit der Fahrt, wie in der Beschwerde dargelegt, aus, nämlich wie folgt:
„……..Der Beschwerdeführer ist ein bei der C beschäftigter Fernfahrer und lenkte am 19.08.2021 auf der Autobahn ***, Stkm ***, den LKW der Marke Volvo, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Fahrzeugklasse N3, zugelassen auf D, mit dem behördlichen Kennzeichen *** und den damit gezogenen Sattelanhänger der Marke Koegel, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, behördliches Kennzeichen ***, ebenfalls zugelassen auf E…..“ aus.
Nach den besonderen Verhältnissen, wenn die Fahrt im Auftrag einer in Griechenland ansässigen privaten Kapitalgesellschaft auch durchgeführt wurde, ist von einem Interesse im Sinne von § 134 Abs.4 letzter Satz KFG 1967 des Zulassungsbesitzers als Privatperson an der Durchführung der Fahrt – aus wirtschaftlichen Gründen – und einer Fahrtdurchführung im Interesse des Zulassungsbesitzers auszugehen.
Auszugehen war auch davon, dass weder der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges noch ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend waren.“
Auszugehen ist davon, dass der Einschreiter im Zuge einer Verkehrskontrolle, durchgeführt von G, als Polizeiorgan der API ***, zum Zweck einer Verkehrskontrolle von der Autobahn ***, ***, bei Strkm. ***, zum dort situierten Verkehrskontrollplatz ausgeleitet und einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Auszugehen ist weiters davon, dass gleichzeitig auch Organe des Amtes der NÖ Landesregierung, nämlich Amtssachverständige der Abteilung WST8 des Amtes der NÖ Landesregierung, im Zusammenhang mit technischen Unterwegskontrollen am Kontrollplatz anwesend waren.
Auszugehen ist davon, dass der Zeuge G folgende Anzeige im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle gegenüber dem Einschreiter erstattete und der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Anzeige gebracht hat:
„Bearbeiter: G
Datum der Anzeige: 28.09.2021 Kennzeichen: ***
Bei Behörde eingelangt: 30.09.2021 ANZEIGE Bearbeiter: H
ausgedruckt: 01.10.2021 11:35 ***
Verdächtigte Person(en):
A (geb. ***); (GR), ***, ***
Überblick Delikte:
Delikt 1: Höhe von KFZ und Anhängern Lenker Lenker
§ 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020 i.V.m. § 4 Abs. 6 Z. 1 KFG 1967, BGBl. Nr.
Delikt 2: Länge von Sattel-KFZ Lenker
§ 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020 i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG 1967, BGBl. Nr. 267
Delikt 3: Beleuchtung Begrenzungslicht vorne Anhänger Lenker
§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 16 Abs. 2 KFG
Delikt 4: Beleuchtung Rückstrahler vorne Anhänger Lenker
§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 16 Abs. 2 KFG
Delikt 5: EG-VO-H16- Benutzung Fahrerkarte- keine Eingabe von Hand obwohl vorgeschrieben- Fahrer nicht
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014
Delikt 6: EG-VO-H16- Benutzung Fahrerkarte- keine Eingabe von Hand obwohl vorgeschrieben- Fahrer nicht
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014
Delikt 7: EG-VO-H16- Benutzung Fahrerkarte- keine Eingabe von Hand obwohl vorgeschrieben- Fahrer nicht
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014
Delikt 8: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Delikt 9: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Delikt 10: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Delikt 11: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Delikt 12: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Delikt 13: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Delikt 14: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Delikt 15: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) 0 3204611
Delikt: Höhe von KFZ und Anhängern Lenker Lenker
Üb.-Norm: § 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020 i.V.m. § 4
Beschr.: Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von
Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim
Sattelkraftfahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 10 cm überschritten wurde.
Beweism.:
VUR-Code: CBE-Code: 51
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
beim Sattelkraftfahrzeug
10
Information an die Behörde:
Technische Transferdaten
AH4 Empfangende Stelle *** TH2 Sender 002612 Anzeige-ID ***
AH1 Absendende Stelle *** AH2 Meldungsdatum 28.09.2021
AH6 Funktionscode 01 GZ-P *** Seite 1
Sicherheitsleistung , -; Anordnung: Aus eigenem Antrieb
Weitere Beschreibung der Tat:
Das FZ wurde auf der Profilmessanlage des VKP *** *** vermessen.
Die Weiterfahrt wurde bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
untersagt.
Sicherheitsleistung:
Art der Maßnahme: Sicherheitsleistung
Begründung/Beschreibung/Sonstiges: Von A wurde
wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem KFG gem. § 37a Abs. 1
Ziffer 2 VStG, eine vorläufige Sicherheitsleistung, Blocknummer
***, Blattnummer ***, in der Höhe von EU 820,-, durch G
eingehoben.
Eine Bescheinigung über die Einhebung einer vorläufigen
Sicherheitsleistung wurde ihm übergeben.
Die Durchschriften werden auf der ho Dienststelle abgelegt und können
im Bedarfsfall nachgereicht werden. Die Einhebung erfolgte mit
mobiler Bankomatkasse (Belegnummer ***, MC).Betrag: 820,00
Betroffene Person:
A Blattnummer: ***
Blocknummer:
*** Ist
Beweismittel: Nein
Währungskennzeichen: EU
Beschuldigter:
Name: A (männlich)
geboren: *** Staatsangehörigkeit: GR
Anschrift: ***
***
Fahrzeug:
Kennz.: *** (GR) Ausl. Kz.! Fzg.-Art: Sattelanhänger
Marke/Type: Volvo, FH Farbe:
Fahrzeug:
Kennz.: *** (GR) Ausl. Kz.! Fzg.-Art: Sattelanhänger
Marke/Type: Koegel Farbe:
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Länge von Sattel-KFZ Lenker
Üb.-Norm: § 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020 i.V.m. § 4
Beschr.: Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von
Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzeses entspricht, da festgestellt wurde, dass beim
betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gem. § 4 Abs. 7 a KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 Meter
um 7 cm überschritten wurde.
Beweism.:
VUR-Code: CBE-Code: 51
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
7
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Beleuchtung Begrenzungslicht vorne Anhänger Lenker
Üb.-Norm: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 16 Abs. 2 KFG
Technische Transferdaten
AH4 Empfangende Stelle *** TH2 Sender 002612 Anzeige-ID ***
AH1 Absendende Stelle *** AH2 Meldungsdatum 28.09.2021
AH6 Funktionscode 01 GZ-P *** Seite 2
Beschr.: Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von
Ihnen verwendete Fahrzeug bzw. mit diesem gezogener Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da
festgestellt wurde, dass der betroffenen Anhänger dessen größte Breite 1,6 m übersteigen vorne nicht mit
Begrenzungsleuchten ausgerüstet war, obwohl Anhänger deren größte Breite 1,6 m übersteigt (ausgenommen
landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf), mit
Begrenzungsleuchten (§14 Abs.3) ausgerüstet sein müssen.
Die vordere linke Begrenzungsleuchte war gebrochen.
Beweism.:
VUR-Code: CBE-Code: 51
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
Die vordere linke Begrenzungsleuchte
war gebrochen.
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Beleuchtung Rückstrahler vorne Anhänger Lenker
Üb.-Norm: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 16 Abs. 2 KFG
Beschr.: Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von
Ihnen verwendete Fahrzeug bzw. mit diesem gezogene Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da
festgestellt wurde, dass der betroffene Anhänger vorne nicht mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern, bei denen im
Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann, ausgerüstet war, obwohl Anhänger vorne mit zwei
nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht
rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, dass
anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann.
Der vordere linke und rechte Rückstrahler fehlte.
Beweism.:
VUR-Code: CBE-Code: 51
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
Der vordere linke und rechte
Rückstrahler fehlte.
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: EG-VO-H16- Benutzung Fahrerkarte- keine Eingabe von Hand obwohl vorgeschrieben- Fahrer nicht
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 22.07.2021; 00.13 Uhr - 07.51 Uhr nicht im Fahrzeug
aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO
165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Beweism.:
VUR-Code: EGVO-H16 CBE-Code:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
22.07.2021; 00.13 Uhr - 07.51 Uhr
Technische Transferdaten
AH4 Empfangende Stelle *** TH2 Sender *** Anzeige-ID ***
AH1 Absendende Stelle *** AH2 Meldungsdatum 28.09.2021
AH6 Funktionscode 01 GZ-P *** Seite 3
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: EG-VO-H16- Benutzung Fahrerkarte- keine Eingabe von Hand obwohl vorgeschrieben- Fahrer nicht
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 22.07.2021; 08.01 Uhr - 23.07.2021, 08.22 Uhr nicht
im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO
165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Beweism.:
VUR-Code: EGVO-H16 CBE-Code:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
22.07.2021; 08.01 Uhr - 23.07.2021, 08.22 Uhr
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: EG-VO-H16- Benutzung Fahrerkarte- keine Eingabe von Hand obwohl vorgeschrieben- Fahrer nicht
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 13.08.2021; 03.55 Uhr - 14.08.2021, 16.29 Uhr nicht
im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO
165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Beweism.:
VUR-Code: EGVO-H16 CBE-Code:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
13.08.2021; 03.55 Uhr - 14.08.2021, 16.29 Uhr
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 07.08.2021 um 08.11 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo
der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.
Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt.
Beweism.:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Technische Transferdaten
AH4 Empfangende Stelle *** TH2 Sender *** Anzeige-ID ***
AH1 Absendende Stelle *** AH2 Meldungsdatum 28.09.2021
AH6 Funktionscode 01 GZ-P *** Seite 4
Lückentext:
07.08.2021
08.11
Symbol des Landes bei Arbeitsende
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 11.08.2021 um 23.01 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo
der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.
Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt.
Beweism.:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
11.08.2021
23.01
Symbol des Landes bei Arbeitsende
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 12.08.2021 um 08.02 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo
der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.
Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt.
Beweism.:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
12.08.2021
08.02
Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 12.08.2021 um 08.54 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo
der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.
Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt.
Beweism.:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Technische Transferdaten
AH4 Empfangende Stelle *** TH2 Sender *** Anzeige-ID ***
AH1 Absendende Stelle *** AH2 Meldungsdatum 28.09.2021
AH6 Funktionscode 01 GZ-P *** Seite 5
Lückentext:
12.08.2021
08.54
Symbol des Landes bei Arbeitsende
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 12.08.2021 um 19.56 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo
der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.
Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt.
Beweism.:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
12.08.2021
19.56
Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 15.08.2021 um 20.59 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo
der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.
Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt.
Beweism.:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
15.08.2021
20.59
Symbol des Landes bei Arbeitsende
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 16.08.2021 um 18.08 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo
der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.
Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt.
Beweism.:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Technische Transferdaten
AH4 Empfangende Stelle *** TH2 Sender *** Anzeige-ID ***
AH1 Absendende Stelle *** AH2 Meldungsdatum 28.09.2021
AH6 Funktionscode 01 GZ-P *** Seite 6
Lückentext:
16.08.2021
18.08
Symbol des Landes bei Arbeitsende
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Symbol des Landes ist nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben- Lenker/Fahrer
Üb.-Norm: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Beschr.: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt
ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende
Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 17.08.2021 um 06.35 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler
Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo
der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.
Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt.
Beweism.:
Tatzeit: 19.08.2021 14:06 Uhr
Tatort: Richtung: ***
Autobahn
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Lückentext:
17.08.2021
06.35
Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn
I
(Unterzeichner)
Zulassungsbesitzer (Auskunft aus dem KZR): per Stichtag: 19.08.2021
Kennz.: *** ZBA-Error:902; Delikt nicht für Abfrage freigegeben
1. Fahrzeug:
Marke/Type: Volvo Fzg.-Art: Sattelanhänger
Handelsbez: FH Farbe:
Erstzul.: Entfr.: N
Fahrg.Nr.: Mot.-Nr.:
Negativ: Aus dem Kennzeichen-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres konnte für dieses
Kennzeichen und dieses Anfragedatum kein Zulassungsbesitzer mitgeteilt werden.
Zulassungsbesitzer (Auskunft aus dem KZR): per Stichtag: 19.08.2021
Kennz.: *** ZBA-Error:902; Delikt nicht für Abfrage freigegeben
1. Fahrzeug:
Marke/Type: Sonstiges Fzg.-Art: Sattelanhänger
Farbe:
Erstzul.: Entfr.: N
Fahrg.Nr.: Mot.-Nr.:
Negativ: Aus dem Kennzeichen-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres konnte für dieses
Kennzeichen und dieses Anfragedatum kein Zulassungsbesitzer mitgeteilt werden.
Zulassungsbesitzer (Auskunft aus dem KZR): (28.09.2021) per Stichtag: 19.08.2021
Kennz.: *** ZBA-Err:902; Delikt nicht für Abfrage freigegeben
1. Fahrzeug:
Marke/Type: Sonstiges Fzg.-Art: Sattelanhänger
Farbe:
Erstzul.: Entfr.: N
Fahrg.Nr.: Mot.-Nr.:
Negativ: Aus dem Kennzeichen-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres konnte für dieses
Kennzeichen und dieses Anfragedatum kein Zulassungsbesitzer mitgeteilt werden.
Technische Transferdaten
AH4 Empfangende Stelle *** TH2 Sender *** Anzeige-ID ***
AH1 Absendende Stelle *** AH2 Meldungsdatum 28.09.2021
AH6 Funktionscode 01 GZ-P *** Seite 7
Verfahrensdaten
*** nur Stammzahl Strafakt angelegt, warten auf Eingaben
Beschuldigter: A (geb. ***), ***, ***
, mehr als 1 Grunddelikt vorhanden; Händische Bearbeitung notwendig.“
G war gemäß § 37a Abs. 1 VStG 1991 zur Einhebung von Sicherheitsleistungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 ermächtigt.
Auszugehen ist davon, dass G wegen der durch ihn selbst festgestellten Überschreitung der höchstzulässigen Höhe bzw. Länge des vom Einschreiter gelenkten Kraftfahrzeuges eine Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anordnete, wie er vom Beschwerdeführer wegen der in der Anzeige angeführten Delikte wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 820,-- mittels Blockes eingehoben hat.
G hob weiters vom Einschreiter wegen der Feststellung kraftfahrrechtlicher Übertretungen des Zulassungsbesitzers als Vertreter des Zulassungsbesitzers eine vorläufige Sicherheitsleistungen in der Höhe von € 525,-- mittels Blockes ein.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die in der Polizeianzeige vom 28.09.2021 unter den Punkten 1, 2 und 5-15 angeführten Delikte unmittelbar vom Zeugen selbst sinnlich festgestellt wurden.
Sämtliche Anlastungen entsprechend den Punkten 1. bis 15. der Anzeige vom 28.09.2021 erfüllen jeweils für sich gesehen den Tatbestand einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967.
Festgestellt wird, dass die eingehobenen Sicherheitsleistungen vom Zeugen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur weiteren Strafverfolgung übermittelt wurden.
Auszugehen ist davon, dass mit Bescheid vom 01.10.2021, Zl. ***, die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gegenüber dem Einschreiter den Verfall der Sicherheitsleistung in der Höhe von € 820,--, wie folgt, aussprach:
„Betrifft
Verwaltungsstrafverfahren, Verfall der vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung
B E S C H E I D
Gemäß § 37a Abs.5 in Verbindung mit § 37 Abs.5 des Verwaltungsstrafgesetzes
1991 (VStG), BGBl.Nr. 52 in der derzeit geltenden Fassung, wird die am 19.08.2021
in Höhe von € 820,00 vorläufig eingehobene Sicherheit wegen einer Übertretung
nach § 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
37/2020 i.V.m. § 4 Abs. 6 Z. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert