Entscheidungsdatum
25.11.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L529 2155446-1/29E
L529 2155453-1/29E
L529 2155451-1/29E
Gekürzte Ausfertigung der am 27.10.2021 mündlich verkündeten Beschlüsse und Erkenntnisse
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA Irak, BF3 gesetzlich vertreten durch die BF2 (Mutter), alle vertreten durch Mag. Lina Hössl-Neumann, Caritas Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
A)
I. Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA Irak, BF3 gesetzlich vertreten durch die BF2 (Mutter), alle vertreten durch Mag. Lina Hössl-Neumann, Caritas Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.10.2022 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.10.2021 verkündeten Beschlüsse/Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die schriftliche Ausfertigung verzichtet haben und auch von keinem der hierzu Berechtigten ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L529.2155446.1.00Im RIS seit
28.01.2022Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022