TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/25 L529 2155451-1

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Entscheidungsdatum

25.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L529 2155446-1/29E

L529 2155453-1/29E

L529 2155451-1/29E

Gekürzte Ausfertigung der am 27.10.2021 mündlich verkündeten Beschlüsse und Erkenntnisse

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA Irak, BF3 gesetzlich vertreten durch die BF2 (Mutter), alle vertreten durch Mag. Lina Hössl-Neumann, Caritas Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:

A)

I. Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA Irak, BF3 gesetzlich vertreten durch die BF2 (Mutter), alle vertreten durch Mag. Lina Hössl-Neumann, Caritas Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.10.2022 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.10.2021 verkündeten Beschlüsse/Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die schriftliche Ausfertigung verzichtet haben und auch von keinem der hierzu Berechtigten ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L529.2155451.1.00

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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