TE Bvwg Beschluss 2021/11/30 L529 2200066-1

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L529 2200069-1/17Z

L529 2200066-1/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Anträge des XXXX , geb. XXXX , und der XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, beide vertreten durch die BBU GmbH, auf schriftliche Ausfertigung der am 13.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse (GZ: XXXX ):

A)

I. Der Antrag auf Ausfertigung der am 13.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Im Verfahren über die Beschwerden des XXXX und der XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX und XXXX , fand am 13.07.2021 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein die Beschwerde erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde.

Das Verhandlungsprotokoll wurde den Beschwerdeführern am 13.07.2021 sowie deren Rechtsvertretung übergeben und noch am gleichen Tag an die belangte Behörde übersendet. Die Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn des § 29 Abs. 2a VwGVG. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführer und die anwesende rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer auch mündlich gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt.

Am 02.08.2021 langte ein Schriftsatz der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung der am 13.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse ein. Dieser Antrag wurde am 30.07.2021 zur Post gegeben (Poststempel).

Mit Schreiben vom 15.10.2021 wurde den Beschwerdeführern der Umstand der Verspätung vorgehalten. Eine fristgerechte Stellungnahme dazu erfolgte nicht.

II. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt.

III. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zurückweisung des Antrages

1.1. Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

Gemäß § 29 Abs 2a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

1.2. Nachdem die Zustellung des Verhandlungsprotokolls an die Beschwerdeführer am 13.07.2021 durch Ausfolgung erfolgte, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG mit Ablauf des 27.07.2021.

Der Antrag der Beschwerdeführer langte jedoch erst am 02.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Poststempel des eingelangten Kuverts ist zu entnehmen, dass dieser Antrag am 30.07.2021 bei der Post aufgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 15.10.2021 wurde den Beschwerdeführern der Umstand der Verspätung vorgehalten. Eine fristgerechte Stellungnahme dazu erfolgte nicht.

Der am 30.07.2021 bei der Post aufgegebene Antrag auf schriftliche Ausfertigung ist somit verspätet und war daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG zurückzuweisen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L529.2200066.1.00

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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