Entscheidungsdatum
06.12.2021Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L510 2198824-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. MOSCHITZ-KUMAR Sarah, auf Berichtigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 11.11.2021, GZ: L510 2198824-1/11Z, beschlossen:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Die Eltern der Antragstellerin (Vater: XXXX , geb. XXXX , Mutter: XXXX , geb. XXXX ) brachten am 25.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich geborene Antragstellerin wurde am 08.09.20217 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Sämtliche Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 16.05.2018 gänzlich als unbegründet abgewiesen und wurden Rückkehrentscheidungen getroffen. Dagegen wurden Beschwerden erhoben.
Am 11.11.2021 führte das BVwG in den Sachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Ende der Verhandlung wurde in Bezug auf die Eltern und die Antragstellerin jeweils mündlich verkündet, dass Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. Den Eltern wurde jeweils gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Der Antragstellerin wurde gemäß § 55 Abs 2 AsylG der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 18.11.2021 wurde der Antrag gestellt, das mündlich verkündete Erkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass der Antragstellerin der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wird. Dies wurde damit begründet, dass die Antragstellerin unmündig und somit von der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird zum Inhalt der Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrages
Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann eine Behörde (auch: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt somit einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem offenkundigen Versehen beruhende Unrichtigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, Zahl 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher: Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).
Gegenständlich wurde der Antragstellerin durch das BVwG eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus nach Ansicht des BVwG nicht gegeben sind. Es liegt hier somit kein Versehen vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Berichtigung gar nicht gegeben sind.
Nur der Vollständigkeit halber wird dargelegt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs 4 IntG nicht erfüllt. Auch erfüllt sie nicht die Voraussetzungen für das Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs 2 IntG. Die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs 5 Z 1 IntG bezieht sich auf Verpflichtungen von Drittstaatsangehörigen mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG. Die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 3 Z 1 IntG bezieht sich auf die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG.
Keine dieser Ausnahmebestimmungen bezieht sich auf § 55 AsylG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Berichtigungsantrag Integrationsvereinbarung Versehen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2198824.2.00Im RIS seit
28.01.2022Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022